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§ 1 Vertragsschluss
Für Verträge mit ITM GmbH gelten ausschließlich diese
Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher
ausdrücklich widersprochen. Angebote von ITM GmbH in
Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der
Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Verträge
kommen nur durch schriftliche oder elektronisch übermittelte
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Mündliche
Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen,
einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schrift-
form. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der
rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
§ 2 Leistungsumfang
ITM GmbH erbringt ihre Lieferungen und Dienstleistungen
nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation,
Einweisung und Schulung gehören nur zu den
Leistungspflichten von ITM GmbH, wenn dies vereinbart ist.
ITM GmbH ist berechtigt, auch ohne vorherige schriftliche
Zustimmung vom Kunden den Auftrag oder Teile des
Auftrags an Dritte weiterzugeben. ITM GmbH haftet für den
Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen. Änderungs-
und Erweiterungswünsche muss ITM GmbH nur
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforder-
lich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer
wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von ITM
GmbH zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden
kann ITM GmbH dem Kunden den erforderlichen
Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine
umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die
Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der
Kunde dies ausdrücklich gewünscht hat. ITM GmbH ist zu
Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht
unzumutbar sind.
§ 3 Preise und Zahlung
Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw.
Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die
Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots
weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche
Begrenzung der Festpreisabrede enthält. Die Preise schließen
die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten,
Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im
Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende
Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in
der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert
zu vergüten.
Verzug tritt entgegen § 284 Abs. 3 BGB mit
Absendung der ersten Mahnung ein, spätestens jedoch 30
Tage nach Rechnungsdatum. Befindet sich der Kunde mit der
Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in gesetz-
licher Höhe, derzeit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB
rechnen, wenn weder der Kunde noch ITM GmbH einen
höheren Schaden nachweisen. Die Verzugszinsen fallen bei
Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.Der
Kunde muss damit rechnen, dass die ITM GmbH Zahlungen
zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der
Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann ITM
GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte noch
ausstehende Forderung fällig, wenn der Kunde mit einer
Teilzahlung mehr als 1 Woche in Rückstand gerät.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ist für die Leistung von ITM GmbH die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von
- Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
- unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie ITM GmbH nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
- Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller) verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit ITM GmbH ihre vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für ITM GmbH unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für ITM GmbH keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
§ 5 Abnahme
Die Werk- und Dienstleistungen von ITM GmbH gelten als abgenommen, wenn ITM GmbH die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 14 Tagen, die Abnahmeverweigerung erklärt.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
§ 6 Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.
Soweit Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von ITM GmbH auftreten, wird der Kunde ITM GmbH unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Angebote, Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Der Kunde hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
§ 7 Verpflichtung aus ElektroG
Die Entsorgung der Hardware nach Ende der Nutzung übernimmt in allen Fällen der Kunde. ITM ist nicht verpflichtet, die Hardware von dem Kunden kostenfrei zurückzunehmen. Der Kunde ist berechtigt Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
§ 8 Gefahrübergang und Übergabeprotokoll
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen des Auftragnehmers gegen die üblichen Transportrisiken versichert
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
§ 9 Gewährleistung
Sofern ITM dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung
stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen,
ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder
ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben
über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich
zur näheren Beschreibung der von ITM zu erbringenden
Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht ver-
bunden. ITM ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob
die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen
Einsatzzweck geeignet ist. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne
des HGB, hat er die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm
zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und -
erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - die
Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare
Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach
Erhalt der Ware, schriftlich unter Angabe der Rechnungs-,
Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene
Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Ent-
deckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos
genehmigt. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus
den §§377,378 HGB bleiben unberührt. Unterlässt der Kunde
die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er
ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert
er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne ITM zuvor
Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben,
entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die
Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der
Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten
Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung. Bei rechtzeitiger und berechtigter
Mängelrüge ist ITM nach ihrer Wahl zu kostenloser
Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen
angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet ITM im selben
Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten,
die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch
der Kunde. Kommt ITM einer im Rahmen der Gewährleistung
übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß
nach, steht dem Kunden nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur
Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht
besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die
Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien
Ware wäre für den Kunden nicht zumutbar. Gewähr-
leistungsansprüche verjähren binnen 24 (vierundzwanzig)
Monaten seit Ablieferung, bei gewerblichen Kunden beträgt die
Garantiefrist nur 12 (zwölf) Monate. Entsprechendes gilt für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten
Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine
dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend
gelten; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die
Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht
betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die
Nachbesserung nicht verlängert. Ersatzansprüche sind ferner
nach Maßgabe von §7 begrenzt. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch für offensichtliche
Falschlieferungen.
§ 10 Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art - auch
soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - sind ausge-
schlossen. Dies gilt nicht, wenn ITM oder deren Mitarbeiter
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn es
sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder
wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Bei Schäden, die
nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist die
Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf
Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Kunde durch die
Zusicherung abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist die
Haftung ITM für Schadensersatzansprüche jeder Art
dahingehend beschränkt, dass diese Ansprüche den
entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht
übersteigen dürfen, den ITM bei Vertragsabschluss unter
Berücksichtigung der Umstände, die ITM gekannt hat oder
hätte kennen müssen, als mögliche Folgen einer
Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AGB blei-
ben unberührt. Sämtliche Ersatzansprüche gegen ITM gleich
aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit
Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist
kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche
in §6 Abs. (6) bleibt unberührt. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der ITM-
Mitarbeiter. Soweit ITM nach dem Produkthaftungsgesetz
vom 15. Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts
verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet,
gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungs-
gesetzes. Für einen Innenausgleich nach §5 Abs.2
Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.
§ 11 Pflicht des Kunden zur Datensicherung
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen
zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch
die Veränderung der installierten Software das Risiko eines
Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor
Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software
durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen
Datenverlust zu treffen.
§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung
ITM GmbH speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung
und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse
und Bankverbindung).
Durch die Verbindung eines Netzwerks
mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchli-
chen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten
muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen
vor unberechtigtem Zugriff schützen. Beide Vertragspartner
werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen
im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich
behandeln.
ITM GmbH weist darauf hin, dass es nach dem
derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfäl-
tigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen
optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online
gestellt werden, zu verhindern.
§ 13 Kündigung
Soweit nicht im einzelnen Vertrag gesondert geregelt, kann bei Pflegeverträgen der Kunde frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann ITM GmbH fristlos kündigen.
§ 14 Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-mail)
verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der
auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-mail muss
den Namen und die E-mail-Adresse des Absenders, den
Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine
Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der
Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet
übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.
Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein
abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP
auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der
vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-mail gilt
vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner
stammend. Die Verbindlichkeit der E-mail gilt für alle
Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich
bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine
Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung
eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem
Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser
Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) ver-
langt werden.
§ 15 Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der
gelieferten Produkte, Informationen, Software und
Dokumentationen (gemeinsam auch als Produkte bezeichnet)
nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland, der Europäische Union und/oder
den Vereinigten Staaten von Amerika – z.B. aufgrund ihrer Art
oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs der
Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen
sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind.
Der Kunde steht deshalb dafür ein, sämtliche national oder
international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen
strikt zu beachten und die gegebenenfalls erforderlichen
Genehmigungen einzuholen. Der Auftragnehmer wird dem
Kunden auf Wunsch die einschlägigen Ansprechstellen für
weitere Auskünfte nennen.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen ITM und dem
Kunden gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-
Abkommens zum internationalen Warenverkauf (CISG) sind
ausgeschlossen. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Neuss ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und
endgültigen Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung
auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks)
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der ITM
(Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig
entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der
Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene
Eigentum zur Sicherung der Forderung ITM aus einem Kontokorrentverhältnis.
Solange der Kunde nicht in
Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass
gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den Absätzen (4) bis (5) auf ITM übergehen. Zu an-
deren Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu
einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde
nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von ITM bei
Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden.
Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich
aller Nebenrechte des Kunden aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung
dieser AGB, an ITM abgetreten, die die Abtretung hiermit an-
nimmt. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherheit der
Ansprüche ITM wie die Vorbehaltsware vom Kunden
zusammen mit anderen, nicht von ITM gelieferten Waren
veräußert, wird hiermit die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren
abgetreten.
Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht
widerrufen ist, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber ITM nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche
vertraglichen Verpflichtungen verletzt, ist der Kunde berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur
Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte-
einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken
ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat ITM sofort von
jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
informieren. Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu
Lasten des Kunden.
Nach Widerruf der Weiterveräußerungs-
befugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Kunde auf
Verlangen ITM verpflichtet, Auskunft über den Bestand an
Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und
seine Abnehmer von der Abtretung an ITM zu unterrichten
(sofern ITM das nicht selbst tut) und ITM die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner
kann die Firma, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs-
verpflichtungen gegenüber ITM länger als zwei Wochen in
Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an ITM
abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen.
Des weiteren kann ITM die Vorbehaltsware zur Befriedigung
ihrer Ansprüche verwerten, sobald ITM entweder vom Vertrag
zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die
Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung
eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehal-
tes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur
dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ITM dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen
erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen.
ITM ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger
Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu
betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
Übersteigt der
Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um 20 (zwanzig) vom Hundert, ist ITM auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach Wahl ITM verpflichtet.
§ 18 Salvatoresche Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
Version 5.2007 vom 01.05.2007 (
PDF-Version )
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