Die ITM GmbH  

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der ITM GmbH Deutschland


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§ 1 Vertragsschluss
Für Verträge mit ITM GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Angebote von ITM GmbH in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Verträge kommen nur durch schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schrift- form. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 2 Leistungsumfang
ITM GmbH erbringt ihre Lieferungen und Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von ITM GmbH, wenn dies vereinbart ist. ITM GmbH ist berechtigt, auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Kunden den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. ITM GmbH haftet für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss ITM GmbH nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforder- lich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von ITM GmbH zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann ITM GmbH dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der Kunde dies ausdrücklich gewünscht hat. ITM GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

§ 3 Preise und Zahlung
Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

Verzug tritt entgegen § 284 Abs. 3 BGB mit Absendung der ersten Mahnung ein, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in gesetz- licher Höhe, derzeit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB rechnen, wenn weder der Kunde noch ITM GmbH einen höheren Schaden nachweisen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.Der Kunde muss damit rechnen, dass die ITM GmbH Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann ITM GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte noch ausstehende Forderung fällig, wenn der Kunde mit einer Teilzahlung mehr als 1 Woche in Rückstand gerät.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ist für die Leistung von ITM GmbH die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von

  1. Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
  2. unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie ITM GmbH nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
  3. Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller) verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Soweit ITM GmbH ihre vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für ITM GmbH unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für ITM GmbH keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 5 Abnahme
Die Werk- und Dienstleistungen von ITM GmbH gelten als abgenommen, wenn ITM GmbH die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 14 Tagen, die Abnahmeverweigerung erklärt.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 6 Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.

Soweit Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von ITM GmbH auftreten, wird der Kunde ITM GmbH unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Angebote, Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Der Kunde hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

§ 7 Verpflichtung aus ElektroG
Die Entsorgung der Hardware nach Ende der Nutzung übernimmt in allen Fällen der Kunde. ITM ist nicht verpflichtet, die Hardware von dem Kunden kostenfrei zurückzunehmen. Der Kunde ist berechtigt Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

§ 8 Gefahrübergang und Übergabeprotokoll
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

  1. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht  worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen des Auftragnehmers gegen die üblichen Transportrisiken versichert
  2. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 9 Gewährleistung
Sofern ITM dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von ITM zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht ver- bunden. ITM ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Ent- deckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus den §§377,378 HGB bleiben unberührt. Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne ITM zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist ITM nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet ITM im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Kunde. Kommt ITM einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware wäre für den Kunden nicht zumutbar. Gewähr- leistungsansprüche verjähren binnen 24 (vierundzwanzig) Monaten seit Ablieferung, bei gewerblichen Kunden beträgt die Garantiefrist nur 12 (zwölf) Monate. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend gelten; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert. Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von §7 begrenzt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.

§ 10 Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - sind ausge- schlossen. Dies gilt nicht, wenn ITM oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Bei Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Kunde durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist die Haftung ITM für Schadensersatzansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, dass diese Ansprüche den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen dürfen, den ITM bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die ITM gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AGB blei- ben unberührt. Sämtliche Ersatzansprüche gegen ITM gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in §6 Abs. (6) bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der ITM- Mitarbeiter. Soweit ITM nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungs- gesetzes. Für einen Innenausgleich nach §5 Abs.2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.

§ 11 Pflicht des Kunden zur Datensicherung
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung
ITM GmbH speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).

Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchli- chen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
ITM GmbH weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfäl- tigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

§ 13 Kündigung
Soweit nicht im einzelnen Vertrag gesondert geregelt, kann bei Pflegeverträgen der Kunde frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann ITM GmbH fristlos kündigen.

§ 14 Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-mail muss den Namen und die E-mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.

Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) ver- langt werden.

§ 15 Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der gelieferten Produkte, Informationen, Software und Dokumentationen (gemeinsam auch als Produkte bezeichnet) nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäische Union und/oder den Vereinigten Staaten von Amerika – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs der Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind. Der Kunde steht deshalb dafür ein, sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen strikt zu beachten und die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Der Auftragnehmer wird dem Kunden auf Wunsch die einschlägigen Ansprechstellen für weitere Auskünfte nennen.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen ITM und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN- Abkommens zum internationalen Warenverkauf (CISG) sind ausgeschlossen. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Neuss ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 17 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der ITM (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung ITM aus einem Kontokorrentverhältnis.
Solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen (4) bis (5) auf ITM übergehen. Zu an- deren Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von ITM bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden.
Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AGB, an ITM abgetreten, die die Abtretung hiermit an- nimmt. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherheit der Ansprüche ITM wie die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von ITM gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ITM nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertraglichen Verpflichtungen verletzt, ist der Kunde berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte- einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat ITM sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
Nach Widerruf der Weiterveräußerungs- befugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Kunde auf Verlangen ITM verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an ITM zu unterrichten (sofern ITM das nicht selbst tut) und ITM die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen gegenüber ITM länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an ITM abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des weiteren kann ITM die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald ITM entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehal- tes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ITM dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen. ITM ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 20 (zwanzig) vom Hundert, ist ITM auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl ITM verpflichtet.

§ 18 Salvatoresche Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Version 5.2007 vom 01.05.2007 ( PDF-Version )


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