Sprach- und Datenübertragung. Zuverlässig. Kompetent. Persönlich.
Als unabhängiger Systemintegrator liefern wir maßgeschneiderte Lösungen
für Carrier, Energieversorger, Industrie und Reseller –
von der Planung bis zum laufenden Betrieb.
Die ITM GmbH wurde 1992 in Wien gegründet und ist heute ein führender
Systemintegrator und Lieferant für Lösungen im Bereich der Sprach- und
Datenübertragung. Seit dem Management Buy Out 2025 agieren wir vollständig
unabhängig und eigenständig – mit vollem Fokus auf unsere Kunden.
Unser erfahrenes Team aus Spezialisten betreut
Projekte von der Konzeption bis zur Inbetriebnahme und darüber hinaus.
Unser Firmensitz in Korneuburg bei Wien ist die Basis für Projekte
in ganz Österreich und der Region.
1992Gründung in Wien
2013Übernahme durch Kapsch Businesscom AG
2025Management Buy Out – unabhängig & eigenständig
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
Anwendbare Rechtsvorschriften: Gewerbeordnung, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.
Haftungsausschluss
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Urheberrecht
Die durch den Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem österreichischen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2026
Allgemeine Lieferbedingungen
management GmbH
für Lieferungen (Allgemeine Lieferbedingungen)
1. Geltungsbereich
1.1 Der Verkauf von Systemen und Systemkomponenten an den Kunden erfolgt durch Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen (in der jeweils gültigen Fassung). Für Software gelten vorrangig die Allgemeinen
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden (beachte dazu auch Punkt 22.2). Rechtliche Bedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen jeglicher Art des Kunden, auch wenn diese beispielsweise Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder Annahmeerklärungen beigefügt sind, finden keine Anwendung und werden einvernehmlich ausgeschlossen, auch wenn diesen seitens ITM nicht widersprochen wird. Vertragserfüllungshandlungen seitens ITM gelten in keinem Fall als Zustimmung zu Vertragsbedingungen, die von den Bedingungen von ITM abweichen.
2. Angebot
2.1 Angebote von ITM haben, vorbehaltlich einer positiv abgeschlossenen Bonitätsprüfung, eine Bindungswirkung von 14 Kalendertagen.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von ITM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Vgl. dazu auch noch Punkt 18.
2.3 In Verkaufsunterlagen, Katalogen, Prospekten etc. enthaltene Angaben, insbesondere Normen, Maß- und Leistungsangaben, sind nur dann maßgeblich, wenn in der Leistungsbeschreibung des Angebotes ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Andernfalls sind derartige Angaben jedenfalls unverbindlich.
3. Vertragsschluss
3.1 Verträge über Lieferungen zwischen dem Kunden und ITM kommen durch rechtsgültige Unterfertigung des von ITM gelegten Angebotes zustande. Vertragsgegenstand sind das Angebot samt allen Beilagen sowie sämtliche auf der Internetseite der ITM veröffentlichten, ausdruckbaren und speicherbaren Bedingungen, so diese auf den angebotenen Leistungsgegenstand anwendbar sind.
3.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
4. Preise
4.1 Die in den Angeboten von ITM genannten Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung angeführt ist, in EURO und beruhen auf den Gestehungskosten von ITM im Zeitpunkt der Angebotslegung. Die im Angebot angeführten Preise für Montagen bzw. Installationen sowie Regieleistungen basieren auf den Verrechnungssätzen des Kundendienstes von ITM und ändern sich mit diesen.
4.2 Das Angebot von ITM basiert auf dem aktuell gültigen Umrechnungskurs EUR/USD, welcher im jeweiligen Angebot angeführt wird. ITM behält sich vor, die Preise von USD abhängigen Positionen bei Schwankungen des Dollarkurses von +/- 1% anteilig anzupassen.
4.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in sämtlichen angeführten Preisen nicht enthalten.
4.4 Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager von ITM exklusive Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten.
4.5 ITM ist ausdrücklich dazu berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung seitens ITM in Teilen erbracht wird.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferung der Systeme bzw. Systemkomponenten erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten bzw. von ITM bekannt gegebenen Liefertermin. ITM ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
5.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das System bzw. die Systemkomponenten als EXW gem. INCOTERMS 2020 verkauft.
5.3 Verbindliche Termine sind ausdrücklich schriftlich als solche zu vereinbaren.
5.4 Sollte es bedingt durch den Kunden zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich ITM, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstanden Kosten gesondert zu verrechnen. Darüber hinaus hat der Kunde in jedem Fall ITM die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für von ITM bestellte Ware sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
5.5 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist ITM berechtigt, die Ware bei sich einzulagern, wofür ITM je Palettenplatz eine Lagergebühr von EUR 5,- pro angefangene Kalenderwoche in Rechnung stellt. Zusätzlich verrechnet ITM für Ein-, Um- bzw. Auslagerung nach Aufwand EUR 40,- pro Stunde. Etwaige Transportkosten werden im Anlassfall gesondert verrechnet.
5.6 In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise.
6. Montage/Installation
6.1 Bei entsprechender Beauftragung installiert ITM das System bzw. die Systemkomponenten gegen gesondertes Entgelt am vereinbarten Aufstellungsort. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die mit der Montage/Installation verbundenen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand an Material und Arbeitszeit entsprechend der jeweils gültigen Preise verrechnet. Die jeweiligen Preise für die Installation/Montage bzw. die Stundensätze basieren auf den Verrechnungssätzen des Kundendienstes von ITM und ändern sich mit diesen.
7. Voraussetzungen und Vorbereitungsarbeiten zur Leistungserfüllung
7.1 Die im Angebot angeführten Voraussetzungen und Vorbereitungsarbeiten zur Leistungserfüllung sind seitens des Kunden vollständig einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung seitens ITM zu gewährleisten. Sollten diese Voraussetzungen durch den Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, werden alle dadurch erforderlichen Zusatzleistungen und Mehraufwendungen von ITM dem Kunden verrechnet.
8. Übernahme
8.1 Für die vom Lieferauftrag umfassten Systeme und Systemkomponenten wird ein Übernahmeprotokoll erstellt, welches vom Kunden und von ITM unterfertigt wird.
8.2 Mit der Erstellung des Übernahme- bzw. Abnahmeprotokolls – so vertraglich vereinbart, andernfalls mit Übergabe an den Kunden, spätestens jedoch mit Nutzung der von ITM gelieferten Systeme und Systemkomponenten, gilt das System als vom Kunden abgenommen und ITM berechtigt, Rechnung zu legen. Der Kunde ist nicht, auch nicht teilweise zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, sofern nicht Mängel vorliegen, die die Nutzung des gelieferten Systems wesentlich beeinträchtigen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen jedenfalls nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
8.3 Nähere Regelungen zur Abnahme (förmlich oder formlos) ergeben sich aus dem Angebot.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einem Auftragswert über EUR 12.000,00 ist bei Auftragserteilung ein Drittel des Auftragswertes als Anzahlung zur Zahlung fällig. Im Übrigen hat die Zahlung gemäß den jeweiligen Rechnungen zu erfolgen. Diese werden im Umfang des Lieferfortschrittes bzw. bei Liefertermin entsprechend der Bereitstellung der Systeme und Systemkomponenten gelegt.
9.2 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug sind vom Kunden 1% Zinsen pro Monat zu bezahlen. ITM ist jedenfalls berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen bzw. vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und, Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
9.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
9.4 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen durch ITM nur mehr gegen Vorauskassa.
10. Elektronische Rechnungslegung
10.1 Rechnungen können nach Wahl von ITM in elektronischer Form per E-Mail oder in Papier-Form zugestellt werden. Bei elektronischen Rechnungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese auch abgerufen werden können. Der Kunde verpflichtet sich eine eigene E-Mail-Adresse, welche ausschließlich für den Empfang von elektronischen Rechnungen eingerichtet ist, ITM bekanntzugeben. Die ITM E-Mail-Adresse ist lediglich eine Versandadresse für den Versand von elektronischen Rechnungen, der Empfang von E-Mails ist nicht möglich.
10.2 Elektronische Rechnungen werden im Dateiformat „portable document format“ (pdf) erstellt und sind nicht signiert. Ein gleichzeitiger Bezug von elektronischen Rechnungen und Rechnungen in Papierform ist nicht möglich. Pro Rechnung wird eine pdf-Datei erstellt. Jede Rechnung wird einzeln per E-Mail verschickt.
10.3 Die elektronische Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw. zur Kenntnis genommen werden können.
10.4 Mahnungen werden in Papierform an die bekanntgegebene Rechnungsadresse zugestellt.
10.5 Sollte eine elektronische Rechnung nicht zugestellt werden können, behält sich ITM das Recht vor, die Rechnung an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift des Kunden in Papierform zu übermitteln.
10.6 Der Kunde kann die elektronische Zusendung der Rechnungen jederzeit schriftlich und rechtsgültig unterfertigt (per Post oder eingescannt per E-Mail oder Fax) widerrufen. Danach erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. ITM behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnungen selbständig an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Alle gelieferten Systeme und Systemkomponenten bleiben bis zur restlosen Bezahlung vollständig im Eigentum von ITM.
11.2 ITM behält sich das Recht der Rückholung der gelieferten Systeme bzw. Systemkomponenten unter Aufrechterhaltung des Vertrages vor, wenn bei Fälligkeit trotz Mahnung keine vollständige Bezahlung erfolgt.
12. Gewährleistung
12.1 ITM behebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
12.2 Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme bzw. ab deren Nutzung (gemäß Punkt 8.).
12.3 Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Kunde seiner Verpflichtungen gemäß § 377 UGB nachkommt. Der Kunde hat aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die von ITM vorgeschriebenen Lager-, Montage- und Betriebsbedingungen einzuhalten. Nur diesfalls gilt die Rügepflicht nach § 377 UGB als gewahrt. Diesbezügliche entgegenstehende Regelungen des Kunden finden in keinem Fall Anwendung (vgl. dazu Punkt 1.2.). Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.
12.4 Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetzt, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems nicht verlängert.
12.5 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat ITM nach eigener Wahl am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
12.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Kunden.
12.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von ITM bewirkter Anordnung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Kunden oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen. ITM haftet auch nicht für Mängel und Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen oder Überspannungen zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
12.8 Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Kunde selbst oder ein nicht von ITM ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von ITM Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmt.
13. Rücktritt vom Vertrag
13.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von ITM zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
13.2 Unbeschadet seiner sonstigen Rechte ist ITM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, • wenn die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von ITM weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung taugliche Sicherheiten beibringt.
13.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus oben genannten Gründen erklärt werden.
13.4 Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist ITM berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Rücktritt sofort mit der Entscheidung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, wirksam. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunden unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von ITM unerlässlich ist.
13.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von ITM einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von ITM erbrachte Vorbereitungshandlungen. ITM steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
14. Haftung/Schadenersatz
14.1 ITM oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen schließt ITM jegliche Haftung aus, wie insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, Daten- und/oder Informationsverlusten, Ausfall von Datenverarbeitungseinrichtungen, Softwareschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Die Beweislastumkehr für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
14.2 Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.
15. Höhere Gewalt
15.1 Als höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können, auch wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Hierzu zählen u.a. Krieg, Aufstand, Streik, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Seuchen bzw. flächendeckend auftretende Viruserkrankungen (z.B. in Form von Epidemien oder Pandemien) und die damit verbundenen, von staatlichen Behörden verordneten (Schutz- )Maßnahmen, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Blitzschlag, Stromausfall, Arbeitskampf.
15.2 Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat die betroffene Vertragspartei die andere unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragspartei hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserfüllung nicht zu vertreten. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich jedenfalls um die Dauer der Auswirkung der höheren Gewalt.
16. Softwarelizenzen
16.1 Allfällige Softwarelizenzen werden gemäß den ITM bei Vertragsabschluss vorliegenden Kundendaten (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UID- Nummer) beim Lizenzgeber angefordert und können danach nur mehr mit Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden. Vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber diese Zustimmung erteilt, werden die mit der Änderung der Softwarelizenz verbundenen Mehraufwendungen dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
16.2 Lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen des Herstellers und/oder Lieferanten sind vom Kunden einzuhalten.
16.3 Bei allfälliger Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung/Weiterentwicklung und/oder Anpassung von Software an die Erfordernisse des Kunden werden keine Rechte welcher Art auch immer über die im abgeschlossenen Vertrag festgelegte Nutzungsberechtigung hinaus erworben.
16.4 Ansonsten kommen die Allgemeinen Softwarebedingungen von ITM ergänzend und vorrangig zur Anwendung.
17. Exportbeschränkungen
17.1 Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.
17.2 Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Lieferung der vertragsgegenständlichen Komponenten einer Exportbeschränkung der Vereinigten Staaten von Amerika, den rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union oder dem „Arab Boycott“ unterliegen, so ist ITM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde ITM bei Vertragsabschluss auf derartige Umstände nicht hingewiesen, so hat der Kunde ITM die daraus resultierenden Aufwände und Schäden voll zu ersetzen.
17.3 Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual- Use-Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (z.B. Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, z.B. durch Nennung der Listenposition.
18. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht und Geheimhaltung
18.1 Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie das Angebot selbst, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum von ITM und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung usw. Darüber hinaus bedarf jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ITM.
18.2 Bis auf die Ausnahme in 18.1. ist es dem Kunden jedenfalls untersagt, sämtliche oben beschriebenen Unterlagen in welcher Art auch immer zu verbreiten oder zu vervielfältigen. Der Kunde hat diese sorgfältig aufzubewahren, vor unbefugter Kenntniserlangung zu schützen und ITM nach Aufforderung oder im Falle der Beendigung der Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Bei Verletzung der Urheberrechte von ITM bzw. der hier in Punkt 18.1 und 18.2 dargelegten Regelungen hat der Kunde ITM eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatz- bzw. Unterlassungsansprüche bleiben davon unberührt.
18.3 Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
18.4 ITM wird den Kunden in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Kunde wird ITM unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche ITM zu vertreten hat, kann ITM auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Kunde auf Verlangen von ITM unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.
18.5 Hiermit sind alle Ansprüche des Kunden bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von ITM, abschließend geregelt.
19. Auditrechte
19.1 ITM und der Hersteller haben das Recht einmal jährlich und/ oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und die vertragliche Leistung zu kontrollieren. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards von ITM bzw. des Herstellers durchgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, ITM jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Dieses Kontrollrecht schließt auch die Möglichkeit für ITM und den Hersteller ein, sich jederzeit in den Geschäftsräumen des Kunden während der normalen Arbeitszeiten und ohne Störung der Betriebsabläufe selbst zu überzeugen. Diese Prüfung muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt werden und darf drei Arbeitstage nicht überschreiten.
19.2 Werden im Zuge einer Kontrolle bzw. Auditierung Mängel festgestellt, so sind diese vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen dem Kunden und ITM bzw. dem Hersteller festgesetzten Frist zu beheben. Die Kosten der Durchführung einer Auditierung werden grundsätzlich von ITM bzw. dem Hersteller getragen. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten. Diese werden von jeder Vertragspartei selbst getragen. Sollten jedoch im Zuge der Auditierung Mängel festgestellt werden, hat der Kunde die Kosten der Mangelbehebung sowie die Kosten, der durch die Mangelfeststellung und -behebung bedingten Folgeauditierungen zu tragen.
20. Referenzen, Newsletter/Mail-Information, Zustimmung zur Datenweitergabe
20.1 Mit Auftragserteilung räumt der Kunde, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, ITM das Recht ein, den Firmennamen des Kunden Dritten gegenüber als Referenzkunden namhaft zu machen.
20.2 Mit Auftragserteilung stimmt der Kunde zu, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, über Produktneuheiten mittels Newsletter per E-Mail oder telefonisch informiert zu werden.
20.3 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass sein (Firmen)Name, seine Adresse sowie E-Mail-Adresse an den jeweiligen Hersteller weitergegeben wird, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.
21. Recht und Gerichtsstand
21.1 Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL- Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
21.2 Zur Entscheidung aller aus den vertraglichen Beziehungen entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über deren Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig.
22. Allgemeines/Schlussbestimmungen
22.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfts anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Unternehmer sein sollte. Der Kunde hat ITM vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb seines Unternehmens eingesetzt wird; andernfalls anerkennt der Kunde, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
22.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
22.3 Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können. Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
Allgemeine Servicevertragsbedingungen
Allgemeine Servicevertragsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Servicevertragsbedingungen (im Folgenden „AGB-Service“) stellen in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit den Bedingungen und Inhalten, die a) bei Bestellungen über das Bestellportal im Bestellportal, b) bei Bestellungen auf Basis eines Angebots im Angebot oder c) bei Bestellungen auf Basis einer Preisliste ohne vorheriges Angebot im Bestellportal, ersichtlich sind, die alleinige vertragliche Grundlage (im Folgenden „Service-Vertrag“ oder „Vertrag“) der ITM Informationstransport und -management GmbH, 2100 Korneuburg, Industriestraße 1, P.E.13 (im Folgenden „ITM“ genannt), dar und regeln die Erbringung von Serviceleistungen (nachfolgend „Service" genannt) für den Kunden. Im Falle einer Mietleistung finden zusätzlich die Allgemeinen Mietbedingungen der ITM Anwendung, die im Zweifel vorrangig gelten. Service kann in Form von Dienstleistung oder Werkleistung erbracht werden. Soweit im Service-Vertrag nicht anders vereinbart, werden Services als Dienstleistungen erbracht.
1.2 Diese AGB-Service gelten für alle Dienst- und Werkleistungen, die ITM gegenüber dem Kunden erbringt, auch wenn später bei einem Vertragsabschluss im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB-Service, des Service-Vertrags sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Erklärungen bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese beispielsweise Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder Annahmeerklärungen beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Service-Vertragsinhalt, es sei denn, sie sind von ITM ausdrücklich schriftlich anerkannt worden. Vertragserfüllungshandlungen seitens ITM gelten in keinem Fall als Zustimmung zu Vertragsbedingungen, die von den Bedingungen von ITM abweichen.
2. Leistungsumfang
2.1 ITM erbringt für den Kunden Services wie a) bei Bestellungen über das Bestellportal im Bestellportal, b) bei Bestellungen auf Basis eines Angebots im Angebot oder c) bei Bestellungen auf Basis einer Preisliste ohne vorheriges Angebot im Bestellportal beschrieben. Falls ein Vertrag besteht, erbringt ITM die Services unter Einhaltung der dort festgelegten Service Level Agreements (SLA). ITM ist jederzeit berechtigt, Services an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Sollten sich aus einer solchen Anpassung erhöhte Aufwände für ITM ergeben, so ist ITM berechtigt diese gesondert in Rechnung zu stellen.
2.2 ITM erbringt Services auf Grundlage jener Informationen, die der Kunde und der Endkunde ITM zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde ist für die Auswahl des Services, sowie für die durch den Einsatz des Services angestrebten und damit erzielten Ergebnissen verantwortlich. Insbesondere ist ITM nicht für die Bereitstellung von sicherheitsbezogenen Services oder entsprechende Beratung, die über den im Bestellportal, des Angebots bzw. dem Vertrag angegebenen Umfang hinausgehen, verantwortlich.
2.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt ITM die Dienstleistungen während der bei ITM üblichen Geschäftszeiten (NAZ), ausgenommen Feiertage und bei ITM generell arbeitsfreien Tage.
2.4 Insoweit die Leistung von ITM den Austausch oder die Reparatur von Ersatzteilen beinhaltet, so müssen diese Teile nicht fabriksneu sein, sondern es können auch gebrauchte oder wiedererneuerte („refurbished“) Systemkomponenten verwendet werden. In jedem Falle des Austausches, so nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, geht das Eigentum an der ausgetauschten Komponente an ITM über. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Kunde von sich aus die Ersatzteile zur Verfügung stellt.
2.5 Sollten auch SaaS-Leistungen (Software-as-a-Service) vom Leistungsumfang erfasst sein, so sind diese Leistungen in den anderen Vertragsbestandteilen detailliert geregelt bzw. sind allgemeine Regelungen für diese Art von Leistungen in Punkt 6. der Allgemeinen Softwarebedingungen von ITM geregelt.
2.6 Sämtliche Leistungen, welche über die im Bestellportal und / oder im Vertrag definierten Service Level Agreement (SLA) oder andere Leistungen hinausgehen, werden gegen gesonderte Beauftragung erbracht und nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von ITM verrechnet. Im Umfang sind nachfolgende Leistungen nicht enthalten und werden somit jedenfalls dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt: • Leistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der für die entsprechenden Serviceleistungen vereinbarten Zeiten erbracht werden, sowie jene, die vereinbarte Mengengerüste übersteigen • Sämtliche Arbeiten am Kabel- und Leitungsnetz • SW-Updates oder Upgrades, als auch Hardware oder Lizenzen, soweit diese nicht auf der Cloud- Plattform für sämtliche Nutzer durchgeführt wird • Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien (Kopfsprechgarnituren, Akkus, Batterien, etc.) sowie Leistungen in Zusammenhang mit deren Austausch • Sämtliche Leistungen zur Störungsbehebung und Wiederherstellung von Schäden aus Elementarereignissen (z.B. Blitz- und Wasserschäden, etc.) • Die Überprüfung von Systemkomponenten durch ITM auf sicherheitsrelevante Lücken sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Behebung dieser Sicherheitslücken stehende Unterstützungsleistungen • Leistungen im Zusammenhang mit Störungen, die durch nicht von diesem Vertrag umfasste Systeme oder Systemkomponenten hervorgerufen werden • Störungsbehebungen bei Nichteinhaltung der Umgebungsbedingungen (Feuchtigkeit, Staub, Schadstoffe, etc.) sowie Betrieb des Systems entgegen den Herstellervorgaben (Systemvoraussetzungen). Ebenso Serviceleistungen die in Folge einer unsachgemäßen Handhabe mit den unter Service stehenden Komponenten anfallen (zB. Beschädigungen durch den Kunden, Devastierung usw.). • Behebung von Störungen außerhalb der ITM Normalarbeitszeit (NAZ) • Leistungen für den Nachweis, dass die Störungsursache bei Fehlern bzw. Fehlfunktionen nicht an einem von ITM betreutem System liegt (z.B. bei Integrierten Systemen, Systemen mit zusätzlich installierter Software, usw.) • Leistungen im Zusammenhang mit Störungen, die auf eine unsachgemäße Behandlung, auf Bedienungsfehler, auf technische oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder Dritte in das System selbst oder auf sonstige von ITM nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen sind • Sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung anfallen (z.B. der Abbau des Services, technische Formate der Datenübermittlung, etc.) werden dem Kunden nach tatsächlich Aufwand in Rechnung gestellt (vgl. Punkt 5.8 und 5.9)
3. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
3.1 Soweit dem Kunden von ITM Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Serviceleistung ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form innerhalb des Unternehmens des Kunden in Österreich zu benutzen (Lizenzprogramme). Entsprechendes gilt für den Endkunden, wenn ITM dem Endkunden Softwareprodukte überlässt oder die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Serviceleistung ermöglicht. Insoweit diese Bedingungen nichts Gegenteiliges regeln, gelten jedenfalls die Allgemeinen Softwarebedingungen der ITM in ihrer jeweils geltenden Form.
3.2 Für dem Kunden oder dem Endkunden von ITM überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte sowie die Allgemeinen Softwarebedingungen von ITM, in der jeweiligen Fassung. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich diese Bedingungen jederzeit ändern können und dies nicht im Einflussbereich von ITM liegt und akzeptiert herstellerbedingte Änderungen. Er sorgt dafür, dass auch der Endkunde solche Änderungen akzeptiert.
3.3 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden weder dem Kunden noch dem Endkunden weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Kunden oder Endkunden nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
3.4 Alle dem Kunden von ITM überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. Ausgenommen davon sind lediglich solche Unterlagen, die an Endkunden weitergegeben werden, soweit die Weitergabe notwendig ist, damit der Kunde die von ITM erworbene Leistung an den Endkunden erbringen kann.
3.5 ITM hat das Recht, Nutzungsdaten des Kunden und des Endkunden und andere Informationen, die die Berechnung von Entgelten oder Gebühren betreffen, zu überprüfen. Dies schließt auch das Recht ein, die Einhaltung der in einem Vertrag zu diesen AGB-Service enthaltenen Bedingungen durch den Kunden und Endkunden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Softwareprodukten an allen Standorten und für alle Umgebungen, in denen der Kunde und Endkunde Lizenzprogramme installiert oder nutzt, zu prüfen. Zur Unterstützung bei einer derartigen Überprüfung kann ITM einen unabhängigen Prüfer heranziehen, vorausgesetzt, dass ITM mit diesem Prüfer eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen hat. Der Kunde verpflichtet sich in angemessenem Umfang zur unentgeltlichen Mitwirkung an der Überprüfung. Der Kunde verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass auch der Endkunde diese Überprüfungen gleichermaßen zulässt und unterstützt.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und ITM sowie deren Prüfern bereitzustellen, um gegenüber ITM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Installation und die Nutzung der Lizenzprogramme durch den Kunden und den Endkunden in Übereinstimmung mit den Bedingungen eines Vertrages zu diesen AGB-Service erfolgen. ITM wird den Kunden schriftlich verständigen, falls eine solche Überprüfung ergibt, dass die Bestimmungen der jeweiligen Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Rechte und Verpflichtungen dieser Ziffer bleiben in Kraft so lange Lizenzprogramme an den Kunden und den Endkunden lizensiert sind und für zwei Jahre danach, soweit Herstellervorgaben nicht einen längeren Zeitraum vorsehen. Der Kunde wird entsprechende Verpflichtungen in seinen Verträgen mit den Endkunden vorsehen.
3.7 ITM wird den Kunden in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Kunde wird ITM unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Der Kunde sorgt dafür, dass der Endkunde die Benachrichtigung an und die Streitverkündung gegenüber ITM vornimmt, falls der Endkunde mit solchen Ansprüchen konfrontiert wird.
3.8 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche ITM zu vertreten hat, kann ITM auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Kunde auf Verlangen von ITM unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Kunden bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von ITM, abschließend geregelt. Der Kunde sorgt dafür, dass der Endkunde diese Regelung entsprechend akzeptiert.
4. Vertragsdauer / Kündigung / vorzeitige Auflösung / Prozess und Rechtsfolgen der
Vertragsbeendigung
4.1 Sämtliche Regelungen hinsichtlich Vertragsdauer, Kündigung bzw. Kündigungsverzicht, vorzeitige Auflösung des Servicevertrages und Entgelt ergeben sich in erster Linie aus den Angaben a) im Bestellportal bei Bestellungen über das Bestellportal, b) im Angebot bei Bestellungen auf Basis eines Angebots, c) im Bestellportal bei Bestellungen auf Basis einer Preisliste ohne vorheriges Angebot. Sofern in diesen Angaben nichts geregelt ist, kommen die nachfolgenden Bestimmungen jedenfalls zur Anwendung.
4.2 Der Service-Vertrag kommt mit Bestellbestätigung durch ITM, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung durch ITM zustande und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
4.3 Sofern in den Service-Verträgen der Servicebeginn nicht gesondert vereinbart worden ist, hat der Kunde nach allfälliger Systemüberprüfung und gegebenenfalls der notwendigen Instandsetzung sowie der Bezahlung der damit zusammenhängenden Aufwendungen, Anspruch auf die Erbringung der Serviceleistungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
4.4 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Service-Vertrag aus wichtigem Grund entweder mit eingeschriebenem Brief oder per Email (seitens des Kunden an sales.wien@itm-group.com ) vorzeitig und fristlos zu kündigen, wobei bei einer Kündigung per Email eine Eingangsbestätigung des anderen Vertragspartners notwendig ist, damit die Kündigung wirksam wird. Ein wichtiger Grund für ITM liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug ist, sowie wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
4.5 ITM ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und ITM aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
4.6 In jedem Falle der gänzlichen oder teilweisen vorzeitigen Vertragsauflösung/Kündigung oder sonstigen sowie nach sonstiger Beendigung des Vertrages ist ITM berechtigt, unabhängig von einem allenfalls anhängigen Rechtsstreit, die Erbringung der Serviceleistungen einzustellen.
4.7 Im Falle der Kündigung aus Gründen, die von ITM zu vertreten sind, ist der Kunde verpflichtet, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung von ITM vollständig erbrachten Services zu bezahlen bzw. bei nicht vollständiger Erbringung, soweit diese für den Kunden oder Endkunden nutzbar sind.
4.8 So in den anderen Vertragsbestandteilen nichts Näheres geregelt ist, ist ITM im Rahmen der Vertragsbeendigung, aus welchem Grund auch immer und je nach Art der Serviceleistung berechtigt, unter anderem folgende (Rückbau-)Maßnahmen zu setzen – es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung: • Abbau des Services: Abhängig von der Art der Leistungserbringung, dem Standort und den Eigentumsverhältnissen der dahinterliegenden Systeme • Deaktivierung und Löschung vorhandener Schnittstelle: Insbesondere Schnittstellen des Ticketsystems des Kunden, die im Ticketsystem von ITM liegen, müssen durch ITM gelöscht werden • Datenrückgabe bzw. Datenlöschung/Technische Formate der Datenübermittlung: Die Verantwortung für die Datenrückgabe bzw. Datenlöschung liegt beim Kunden. ITM entscheidet jedoch im eigenen Ermessen welches technische Format zur Datenübermittlung zugelassen wird. • Zugangsbeendigung: Festlegung des Zeitpunkts der Beendigung der Zugriffsberechtigung von ITM auf Systeme des Kunden via Remote oder lokal am System des Kunden; • Zutrittsberechtigung: Festlegung des Zeitpunkts der Beendigung der Zutrittsberechtigung von ITM in Räumlichkeiten des Kunden; • Rückgabe der elektronischen Schlüssel: zB. Zutrittskarten zu den Räumlichkeiten oder RSA- Token • Allgemeines: Rückgabe von Dokumenten, Zertifikaten sowie kundenspezifischer Software, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Deaktivierung des Kunden im System • Fristen: soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann ITM im eigenem Ermessen Fristen für einzelne Maßnahmen festlegen
4.9 Sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung entstehenden (Rückbildungs-) Kosten werden im Zuge der finalen Abrechnung dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand und nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von ITM gesondert in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde mit der Leistung dieser Zahlungen säumig sein, ist ITM berechtigt, allfällige Gegenstände, wie insbesondere Festplatten, Speichermedien, Passwortschlüssel bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.
5. Serviceentgelt / Fälligkeit / Erhöhung
5.1 Die vom Kunden zu bezahlenden Entgelte und Konditionen ergeben sich aus den Angaben a) im Bestellportal bei Bestellungen über das Bestellportal, b) im Angebot bei Bestellungen auf Basis eines Angebots, c) in der mit dem Kunden vereinbarten Preisliste bei Bestellungen auf Basis einer Preisliste ohne vorheriges Angebot.
5.2 Das Serviceentgelt wird monatlich wiederkehrend jeweils zum Anfang des Folgemonats nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt, soweit a) im Bestellportal bei Bestellungen über das Bestellportal, b) im Angebot bei Bestellungen auf Basis eines Angebots, c) im Bestellportal bei Bestellungen auf Basis einer Preisliste ohne vorheriges Angebot nicht anders geregelt.
5.3 Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist ITM berechtigt, das Serviceentgelt für die Dauer des Insolvenzverfahrens monatlich im Voraus ab Eröffnungsstichtag zu verrechnen. Das Entgelt vom Tag der Insolvenzeröffnung bis zum Ende des laufenden Monats wird anteilsmäßig berechnet. Gleiches gilt bei Verschlechterung der Bonität des Kunden.
5.4 Die von ITM gelegten Rechnungen sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß des darin ausgewiesenen Fälligkeitsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
5.5 Sämtliche Forderungen aus dem Service-Vertrag sind unverzüglich zur Zahlung fällig. Bei Verzug werden 1% Zinsen pro Monat verrechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
5.6 Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.7 Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug ist ITM berechtigt, die Serviceleistungen gänzlich oder teilweise bis zum Zahlungseingang einzustellen. Die Zahlungspflichten des Kunden bleiben unverändert aufrecht.
5.8 Ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung von ITM gilt die Einstellung der Serviceleistungen nicht als Auflösung des Vertragsverhältnisses. ITM wird die Serviceleistungen erbringen, sobald die Zahlungspflichten oder sonstige Vertragspflichten vom Kunden vereinbarungsgemäß erfüllt werden.
5.9 ITM behält sich das Recht vor, die vereinbarte Vergütung entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Preiserhöhungen der Hersteller, Lizenzgeber, Energieversorger und Telekommunikationsdienstleister sowie aufgrund von Änderungen bei Personal- und Logistikosten sowie bei Miete auch bei Refinanzierungskosten bis zur tatsächlichen Selbstkostensteigerung zu erhöhen. Sollte die Änderung zu einer Erhöhung von mehr als 20 % der für die von der Erhöhung betroffenen Leistung vereinbarten Vergütung führen, so steht dem Kunden das Recht zu, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung der Preisänderung den betroffenen Vertrag schriftlich zum Monatsende zu kündigen.
5.10 Sämtliche infolge eines mit ITM eingegangenen Vertrages zu entrichtenden Steuern trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für eventuell anfallende Steuern nach dem Gebührengesetz.
5.11 Die eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des im Service-Vertrag definierten Systems oder Teilen des Systems wegen Beschädigung, Diebstahl, Verlust, rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Unbrauchbarkeit, auch bei Zufall oder höherer Gewalt, berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung, Kündigung oder Teilkündigung des Service-Vertrages und die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Serviceentgeltes bleibt aufrecht, es sei denn, die eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit wurde durch ITM verschuldet. In diesem Fall hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht.
5.12 Sofern die vertraglichen Serviceleistungen in Form von Verrechnungs- und/oder Verbrauchseinheiten erbracht werden, wird ITM (so nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird) oder ihre Lieferanten die Messung der verbrauchten oder zu verrechnenden Einheiten erfassen und dem Kunden eine Aufstellung über die zu verrechnenden oder verbrauchten Einheiten zukommen lassen.
5.13 Sofern ITM eine Aufwandschätzung auf Zeit- und Materialbasis oder nach Nutzung abgibt, dient diese Schätzung ausschließlich zu Planungszwecken. ITM verrechnet nach den jeweils gültigen Listenpreisen und Verrechnungssätzen des Kundendienstes anhand der tatsächlichen Zeit- und Materialaufwände oder nach der aktuellen oder berechtigten Nutzung durch den Kunden unter Berücksichtigung einer vereinbarten Mindestabnahmemenge. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen.
6. Elektronische Rechnungslegung
6.1 Rechnungen können nach Wahl von ITM in elektronischer Form per E-Mail oder in Papier-Form zugestellt oder zum Abruf im Bestellportal bereit gehalten werden. Bei elektronischen Rechnungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese auch abgerufen werden können. Die ITM E-Mail-Adresse ist möglicherweise lediglich eine Versandadresse für den Versand von elektronischen Rechnungen, der Empfang von E-Mails kann eventuell nicht möglich sein. Der Kunde wird bei Antworten per Email sicherstellen, dass er an eine Email Adresse von ITM verwendet, die einen Empfang ermöglicht.
6.2 Elektronische Rechnungen werden im Dateiformat „portable document format“ (pdf) erstellt und sind nicht signiert. Ein gleichzeitiger Bezug von elektronischen Rechnungen und Rechnungen in Papierform ist nicht möglich. Pro Rechnung wird eine pdf-Datei erstellt. Jede Rechnung wird einzeln per E-Mail verschickt bzw. zum Download bereitgestellt.
6.3 Die elektronische Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw. zur Kenntnis genommen werden können.
6.4 Mahnungen werden in Papierform an die bekanntgegebene Rechnungsadresse zugestellt.
6.5 Sollte eine elektronische Rechnung nicht zugestellt werden können, behält sich ITM das Recht vor, die Rechnung an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift des Kunden in Papierform zu übermitteln.
6.6 Der Kunde kann die elektronische Zusendung der Rechnungen jederzeit schriftlich und rechtsgültig unterfertigt (per Post oder eingescannt per E-Mail oder Fax) widerrufen. Danach erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. ITM behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnungen selbständig an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.
7. Leistungen des Kunden (Mitwirkungspflichten)
7.1 Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist von der fristgemäßen Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden und des Endkunden abhängig. Der Kunde ist daher verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterstützen und (Vor-) Leistungen zu erbringen, die für die Erbringung der Leistungen durch ITM erforderlich sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Leistungsumfang festgehalten sind. Der Kunde wird dafür sorgen, dass auch der Endkunde die entsprechenden Mitwirkungsleistungen erbringt. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich in erster Linie aus a) dem Bestellportal bei Bestellungen über das Bestellportal, b) dem Angebot bei Bestellungen auf Basis eines Angebots, c) dem Bestellportal bei Bestellungen auf Basis einer Preisliste ohne vorheriges Angebot, und diese Regelungen gehen bei Widersprüchen diesem Dokument vor. Insoweit dort keine Regelungen enthalten sind, kommen jedenfalls die nachstehenden Mitwirkungspflichten zur Anwendung:
7.2 Der Kunde/Endkunde ist in seinen Räumlichkeiten für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Kunde/Endkunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Kunde/Endkunde ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.
7.3 Der Kunde/Endkunde stellt zu den von ITM genannten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von ITM zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Bewilligungen, Dokumentation (Pläne sowie sonstige Unterlagen) und Daten in der von ITM geforderten Form sowie die erforderliche bzw. adäquate Infrastruktur kostenfrei zur Verfügung und unterstützt ITM auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Im Falle von Wartungsleistungen, die durch den Kunden/Endkunde umgesetzt werden, die Leistungen von ITM jedoch berühren (zB. bei Wartungseinsätzen an Systemen, die einem Monitoring unterliegen, etc.) wird der Kunde/Endkunde den Beginn dieser Arbeiten rechtzeitig (mindestens jedoch 5 Werktage im Vorhinein, soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart) sowie den tatsächlichen Beginn anzeigen sowie das Ende dieser Arbeiten unverzüglich kommunizieren.
7.4 Der Kunde/Endkunde gewährt ITM den für die Erbringung der Services erforderlichen Zutritt zum System sowie einen Zugang für Remotezugriffe inklusive aller allfällig dafür notwendigen Softwarenutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigungen. Außerdem die Einräumung der Zutritts-/Zugangsmöglichkeiten (Systemstandort, Zutrittskarten, Entfernen von Einrichtungsgegenständen, Materialien oder ähnlichem usw.) und Zugriffsmöglichkeiten (Fernzugriffe, Datentransfereinrichtungen, Rufnummer, Usernamen, Passwörter, Rechte, Leitungen, usw.) sowie umgehende Meldung von diesbezüglichen Änderungen. Insoweit ein derartiger Zugang durch ITM für die Leistungserbringung erforderlich ist, darf eine Änderung nur in Abstimmung mit ITM erfolgen.
7.5 Der Kunde/Endkunde wird ITM sämtliche bestehenden Kommunikationsmittel kostenlos zur Verfügung stellen, falls dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch ITM erforderlich sein sollte.
7.6 Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden/Endkunde, entsprechende Maßnahmen zur Datensicherung zu ergreifen. Insbesondere ist der Kunde angehalten, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen, speziell vor der Erbringung von Serviceleistungen durch ITM. ITM haftet nicht für Datenverlust.
7.7 Der Kunde/Endkunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen von ITM erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
7.8 Sofortige Meldung aller Störungen durch den Kunden/Endkunde an ITM (Servicestelle siehe Produktaufstellung) mit einer möglichst genauen Störungsbeschreibung sowie zur Verfügung Stellung aller für die Leistungserbringung notwendigen Informationen.
7.9 Treten Störungen auf, deren Behebung einer erhöhten Dringlichkeit bedarf (z.B. Hackerangriff), so hat der Kunde/Endkunde diese Störungen umgehend telefonisch bei ITM einzumelden. Eine Meldung in ausschließlich schriftlicher Form ist in diesem Fall nicht ausreichend.
7.10 Einführung der ITM Mitarbeiter in die für die Leistungserbringung relevanten Richtlinien und Vorschriften (Security, Zutritt, Datenschutz, usw.) des Kunden/Endkunde (seinem Unternehmensbereich) sowie umgehende Meldung von diesbezüglichen Änderungen.
7.11 Erbringung des Nachweises der Störungsursache bei Fehlern bzw. Fehlfunktion an einem von ITM betreuten Systems, wenn Systeme durch Fremdnutzung, Zusatzeinrichtungen oder zusätzlich installierte Software in die Systemumgebung des Kunden/Endkunde integriert und erweitert wurden.
7.12 Erteilung der Berechtigung an ITM zur Durchführung von Messungen an den Systemen oder in den Netzwerken des Kunden/Endkunde im notwendigen Umfang.
7.13 Kostenfreie zur Verfügung Stellung notwendiger Softwarelizenzen von Kunden/Endkunden - Applikationen, Kommunikations- oder Prüfmittel und Hardware im von ITM zur Leistungserbringung in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht benötigten Umfang.
7.14 Bekanntgabe der Ansprechpartner bzw. Schlüsselpersonen (je Standort bzw. Aufgabengebiet) des Kunden/Endkunden zur Einhaltung der Genehmigungsverfahren, Freigaben und Abwicklung der Leistungserbringungen sowie umgehende Meldung von diesbezüglichen Änderungen. Der Kunde hat ferner sicherzustellen, dass die erforderlichen Ansprechpartner für ITM erreichbar sind, anderenfalls ITM bis zu deren Erreichbarkeit Leistungen anhalten darf. Hierfür verpflichtet sich der Kunde, adäquate Ansprechpartner bekannt zu geben und diese mit entsprechender Entscheidungsbefugnis auszustatten. Intern hat der Kunde weiters sicherzustellen, dass kurze bzw. rasche Entscheidungswege definiert sind und die genannten Ansprechpartner bei Bedarf auch zu Terminen vor Ort präsent sind. Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig bzw. vollständig nachkommt, kann ITM im eigenen Ermessen Entscheidungen treffen, wie sie unter anderem in Punkt
8.24 und 8.25 beispielhaft näher ausgeführt sind.
7.15 Der Kunde/Endkunde verpflichtet sich zu operativen Leistungsbeistellungen, wie zB Einbeziehung von personellen IT-Ressourcen des Kunden.
7.16 Der Kunde/Endkunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass ITM in der Erbringung ihrer Leistungen nicht behindert wird. Der Kunde/Endkunde stellt sicher, dass ITM oder die durch ITM beauftragten Dritten für die Erbringung der Leistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Kunden/Endkunde erhalten. Der Kunde/Endkunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter ihrer verbundenen Unternehmen oder von ihr beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
7.17 Der Kunde/Endkunde wird ITM bei den im Rahmen der Vertragsbeendigung anfallenden Prozesse (vgl. Punkt 5.8) entsprechend unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Gewährung des Zutritts zu den Räumlichkeiten des Kunden/Endkunde für den Abbau der Services (zB Anlagen) bzw. die verbindliche Kommunikation mit den genannten Ansprechpartnern bzw. Schlüsselpersonen.
7.18 Erfüllt der Kunde/Endkunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, verschieben sich die Zeitpläne für die von ITM zu erbringenden Leistungen in angemessenem Umfang. Der Kunde wird die ITM hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Kosten zu den bei ITM jeweils geltenden Verrechnungssätzen gesondert vergüten.
7.19 Sollten vom Kunden/Endkunden durchzuführende Vorbereitungen oder zu schaffende Voraussetzungen oder einzuholende erforderliche Genehmigungen nicht angeführt sein, so trifft die Verantwortung der Herstellung unabhängig davon den Kunden, ausgenommen ITM hat sich schriftlich zur Erbringung von (einzelnen) Vorbereitungshandlungen verpflichtet. Eine diesbezügliche Warnpflicht wird einvernehmlich ausgeschlossen. Sind diese für die Installation, Inbetriebnahme oder den Betrieb ungeeignet oder nicht ausreichend oder werden diese aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Kunden/Endkunden für die Zwecke der Installation, der Inbetriebnahme oder des Betriebs unbrauchbar, so hat der Kunde ITM alle daraus entstandenen Kosten vollständig zu ersetzen.
7.20 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten (z.B. seine Endkunden) die von ITM eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Kunde haftet ITM für jeden Schaden.
7.21 Die Beistellungen und Mitwirkungen des Kunden/Endkunden erfolgen unentgeltlich.
7.22 Der Kunde hat ITM umfassend über alle Umstände und/oder Änderungen zu informieren, welche den Leistungsgegenstand und/oder für dessen Umsetzung bzw. dessen Begleitmaßnahmen betreffen – das umfasst auch Informationen aus angrenzenden bzw. zusammenhängenden Projekten. Die Übermittlung ist rechtzeitig und nachweislich schriftlich durchzuführen. Entstehen ITM aus der Verletzung der Informationspflicht Aufwände oder sonstige Nachteile, so sind diese durch den Kunden zu tragen. Der Kunde stellt sicher, dass er alle relevanten Informationen vom Endkunden zeitgerecht erhält, um seine Pflichten erfüllen zu können.
7.23 Alle nicht im Vertrag oder in den Anlagen als Leistungen von ITM definierten Arbeiten, die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind, hat der Kunde auf seine Kosten unverzüglich durchführen zu lassen.
7.24 Erfüllt der Kunde/Endkunde seine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig (bzw. rechtzeitig), so verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise. Weiters kann seine Mitwirkungspflicht – abhängig nach Art der Leistung - auch durch ITM nach eigenem Ermessen und gegen zusätzliches Entgelt (zB Aufwandsersatz) durchgeführt werden. Hierfür hat der Kunde/Endkunde ITM die entsprechenden Rechte einzuräumen. Der Kunde sorgt dafür, dass es zu der Rechteeinräumung seitens des Endkunden kommt. So es in einem solchen Fall zu keiner Einigung zwischen den Vertragsparteien kommt und der Kunde/Endkunde seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, ist ITM zur Aussetzung der eigenen Leistungspflicht berechtigt.
7.25 Bei Gefahr im Verzug ist ITM berechtigt, für den jeweiligen Anlassfall die Mitwirkungspflichten des Kunden/Endkunde zu übernehmen, so der Kunde/Endkunde diese nicht rechtzeitig bzw. vereinbarungsgemäß erfüllt. ITM erbringt diese Leistungen auf Kosten des Kunden und schließt jegliche Haftung aus.
8. Prozess- und Systemänderungen
8.1 Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunden oder beim Endkunden, die Änderungen in den von ITM für den Kunden/Endkunden zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit ITM hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
8.2 Geplante Erweiterungen, Upgrades und sonstige Änderungen des vertragsgegenständlichen Systems sind vorab und möglichst frühzeitig mit ITM auf ihre Umsetzbarkeit abzustimmen. Wenn ITM diesen Änderungen zustimmt, wird gleichzeitig das Serviceentgelt dem geänderten Umfang angepasst.
9. Termine, Verzug
9.1 Verbindliche Termine sind ausdrücklich schriftlich als solche zu vereinbaren.
9.2 Hat ITM einen Verzug zu vertreten, so steht dem Kunden nach dem Verstreichen einer angemessenen, mindestens achtwöchigen, vom Kunden zu setzenden Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche zu.
9.3 Hat der Kunde einen Verzug zu vertreten, so steht ITM nach dem Verstreichen einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat ITM die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für den Kunden bestellte Leistungen ihrer Lieferanten sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Zeitpunkt der Erfüllung ist der Tag der Anzeige der Lieferbereitschaft.
9.4 In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise.
10. Gewährleistung
10.1 Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Services und Produkten der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. ITM gewährleistet daher keine Fehlerfreiheit und ist diese auch nicht geschuldet.
10.2 ITM leistet 6 Monate Gewähr ab Übernahme bzw. ab Nutzung der von ITM gelieferten Systeme und Systemkomponenten gemäß Punkt 11.7. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder ihm zurechenbarer Dritter (z.B. Endkunden) beruht. Stellt sich im Zuge der Mängelbehebung heraus, dass entweder kein Mangel einer Leistung von ITM vorliegt oder dieser vom Kunden/Endkunden zu vertreten ist, hat der Kunde ITM den entstandenen Aufwand zu ersetzen.
10.3 Netzausfälle, Servicearbeiten, Störungen oder sonstige von ITM nicht zu vertretende Ereignisse können zu Unterbrechungen von Services führen und berechtigen den Kunden nicht zur Minderung des Entgelts.
10.4 Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Kunde seiner Verpflichtung gemäß § 377 UGB nachkommt. Der Kunde hat aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die von ITM vorgeschriebenen Lager-, Montage- und Betriebsbedingungen einzuhalten. Er hat sich hierfür auch vom Endkunden zeitgerecht die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Nur diesfalls gilt die Rügepflicht nach § 377 UGB als gewahrt. Diesbezügliche entgegenstehende Regelungen des Kunden finden in keinem Fall Anwendung (vgl. dazu Punkt 1.4.). Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde. Der Kunde wird ITM bei der Beseitigung aufgetretener Mängel in jeder Hinsicht unterstützen, indem er insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und mit dem Kunden eine umfassende Mitwirkungspflicht vereinbart. ITM wird mit der Mängelbeseitigung umgehend beginnen und innerhalb vereinbarter, sollte keine Vereinbarung vorliegen, binnen angemessener Frist die Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei erbringen, indem ITM nach eigener Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Der Kunde wird Störungs- oder Schadensbehebungen nicht selbst durchführen oder Dritte dazu beauftragen und dies auch dem Endkunden auferlegen.
10.5 Ist ITM trotz nachhaltiger Bemühungen und zumindest dreifacher qualifizierter, schriftlicher Abmahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, einen Mangel zu beseitigen, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Servicevertrag mit sofortiger Wirkung ex nunc aufzulösen.
10.6 Im Falle von Lieferungen von Hard- und Software gelten vorrangig die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, sowie nachrangig sinngemäß die gegenständlichen Regelungen. Sofern die von ITM oder dem Hersteller vorgeschriebenen Lager-, Montage- und Betriebsbedingungen eingehalten werden, leistet ITM (subsidiär) 6 Monate Gewähr, wobei es dem Kunden obliegt, das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung der Leistung zu beweisen. Werden im Rahmen dieser Gewährleistung Systemkomponenten ersetzt, so wird die ursprüngliche Gewährleistung des Gesamtsystems nicht verlängert.
10.7 Mit der Erstellung des Übernahmeprotokolls spätestens jedoch mit Nutzung der Leistungen von ITM durch den Kunden/Endkunden gilt diese als abgenommen. Mängel, die die Nutzung der Leistung von ITM nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht, und ebenso ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, auch nicht teilweise, berechtigt.
10.8 Im Falle einer Softwarepflege ist der Gewährleistung genüge getan, wenn seitens ITM ein Workround erfolgt. Die Beseitigung von Fehlern (das sind funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen) erfolgt nach Wahl von ITM durch Implementierung eines Workarounds, Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms. Änderungen des Programms durch das Einspielen von Patches (z.B. Bug Fixes o.ä.) sind erst dann zu leisten, wenn diese Patches durch den Hersteller freigegeben werden. In diesem Falle hat ITM jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit mit der Fehlerbehebung zu warten. Die Überprüfung solcher Patches erfolgt ausschließlich durch den Hersteller und nicht durch ITM selbst.
11. Garantie
Die Übernahme einer Garantie durch ITM für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ITM. Ansonsten reicht ITM eine allfällige
bestehende Garantie des Herstellers an den Kunden weiter, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen
wird, dass es sich dabei um die Garantieerklärung eines Dritten handelt und Ansprüche aus einer
solchen Garantie nur gegen den Erklärenden geltend gemacht werden können.
12. Haftung
12.1 ITM haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, sowie für Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Folge- und Vermögensschäden.
13.2 Ist die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung von ITM auf den tatsächlichen Aufwand für die Wiederherstellung der Daten, maximal aber mit EUR 15.000,-- je Schadensfall, begrenzt.
12.3 Insgesamt ist die Haftung von ITM für sämtliche aus dem Vertrag resultierende Schäden und Aufwendungen mit dem einfachen vertraglichen Entgelt oder EUR 250.000,-- beschränkt, je nachdem welche Summe geringer ist. Das vertragliche Entgelt errechnet sich aus der Nettosumme der bis zur ersten Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gemäß dem Vertrag anfallenden Vergütungen.
12.4 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten auch zu Gunsten der Organe und Hilfspersonen von ITM, insbesondere der Subauftragnehmer, Lieferanten, Vertreter, Berater und Mitarbeiter.
12.5 Bei Nichteinhaltung allfälliger Benutzungsbedingungen laut Bedienungsanleitung, Dokumentation oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jegliche Haftung, insbesondere jeder Schadenersatz, ausgeschlossen. Der Nachweis der Einhaltung der allfälligen Benutzungsbedingungen obliegt dem Kunden.
12.6 In Abweichung von den Punkten 12.1, 12.2, 12.3 und 12.5 und anderen in diesen Allgemeinen Servicevertragsbedingungen oder in anderen Vertragsbestandteilen enthaltenen Bestimmungen schließt keine Partei ihre Haftung gegenüber der anderen Partei aus oder beschränkt diese im Hinblick auf: (i) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch Fahrlässigkeit; (ii) vorsätzliches Fehlverhalten und grobe Fahrlässigkeit; (iii) Betrug, betrügerische Falschdarstellung oder arglistiges Verschweigen von Mängeln; (iv) eine durch ITM vereinbarte verschuldensunabhängige Haftung für Verstöße, unabhängig von Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden; v) das geltende zwingende Produkthaftungsrecht; und (vi) alle anderen Haftungsgründe, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nach den Punkten 12.1, 12.2, 12.3 und
12.5 sind auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Erfüllung sich der Kunde deshalb verlassen kann, nicht anwendbar. Im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch jedwede Haftung von ITM auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, es liegt einer der im ersten Satz dieses Punktes 12.6 aufgeführten Fälle vor.
12.7 Die Beweislastumkehr für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
12.8 Schadenersatzforderungen verjähren zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.
12.9 Der Kunde ist verpflichtet, ITM alle mit der Verfolgung ihrer Ansprüche zusammenhängenden Aufwendungen (jedenfalls Mahn-, Inkassospesen, Anwaltskosten, Gebühren) bei sämtlichen Vertragsverletzungen, wie insbesondere Zahlungsverzug, zu ersetzen.
13. Höhere Gewalt
13.1 Als höhere Gewalt im Sinne dieser Servicevertragsbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können, auch wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Hierzu zählen u.a. Krieg, Aufstand, Streik, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Seuchen bzw. flächendeckend auftretende Viruserkrankungen (zB in Form von Epidemien oder Pandemien) und die damit verbundenen, von staatlichen Behörden verordneten (Schutz-)Maßnahmen, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Blitzschlag, Stromausfall, Arbeitskampf.
13.2 Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat die betroffene Vertragspartei die andere unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragspartei hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserfüllung nicht zu vertreten. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich jedenfalls um die Dauer der Auswirkung der höheren Gewalt.
14. Auditrechte
14.1 ITM und der Hersteller haben das Recht einmal jährlich und/ oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und die vertragliche Leistung zu kontrollieren. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards von ITM bzw. des Herstellers durchgeführt. Der Kunde und der Endkunde verpflichten sich, ITM jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Dieses Kontrollrecht schließt auch die Möglichkeit für ITM und den Hersteller ein, sich jederzeit in den Geschäftsräumen des Kunden und des Endkunden während der normalen Arbeitszeiten und ohne Störung der Betriebsabläufe selbst zu überzeugen. Diese Prüfung muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt werden und darf drei Arbeitstage nicht überschreiten. Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Endkunden diese Audits zulässt und Informationen ITM und dem Hersteller überlässt.
14.2 Werden im Zuge einer Kontrolle bzw. Auditierung Mängel festgestellt, so sind diese vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen dem Kunden und ITM bzw. dem Hersteller festgesetzten Frist zu beheben. Die Kosten der Durchführung einer Auditierung werden grundsätzlich von ITM bzw. dem Hersteller getragen. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten. Diese werden von jeder Vertragspartei bzw. dem Endkunden selbst getragen. Sollten jedoch im Zuge der Auditierung Mängel festgestellt werden, hat der Kunde die Kosten der Mangelbehebung sowie die Kosten, der durch die Mangelfeststellung und -behebung bedingten Folgeauditierungen zu tragen.
15. Geheimhaltung und Datenschutz
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche technischen und geschäftlichen Unterlagen (z.B. Datenträger, Zeichnungen, Dokumente, Messergebnisse, Muster) sowie jede Art von technischen Mitteilungen, Kenntnissen, Erfahrungen im Zusammenhang mit diesem Servicevertrag Dritten gegenüber streng vertraulich zu behandeln. Ausgenommen davon sind lediglich solche Informationen, die an Endkunden weitergegeben werden, soweit die Weitergabe notwendig ist, damit der Kunde die von ITM erworbene Leistung an den Endkunden erbringen kann.
15.2 ITM verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmung der DS- GVO sowie des DSG. Soweit der Kunde Daten an ITM weitergibt, hat er in ausschließlicher eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche erforderlichen Zustimmungen Dritter (insbesondere der Endkunden) zur Datenweitergabe an ITM vorliegen bzw. sämtliche Datenverarbeitungsanwendungen mit dem Datenschutzrecht konform sind. Hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche hält der Kunde ITM schad- und klaglos.
15.3 Kommt es im Rahmen der Leistungserbringung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch ITM (als Auftragsverarbeiter) im Auftrag des Kunden (als Verantwortlicher), so liegt eine Auftragsverarbeitung iSd Art 28 DS-GVO vor. Diese Auftragsverarbeitung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer dem gesetzlichen Ausmaß entsprechenden, einseitigen Verpflichtungserklärung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seitens ITM. Diese Verpflichtungserklärung ist abrufbar unter https://www.itm-group.com/page.asp/-/agb.
15.4 Für den Fall, dass ITM im Rahmen der Auftragsverarbeitung Verantwortlicher und der Kunde Auftragsverarbeiter ist, so wird iSd Art 28 DS-GVO eine angemessene Vereinbarung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zwischen ITM und dem Kunden gesondert abgeschlossen.
15.5 Mit Auftragserteilung stimmt der Kunde zu, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, über Produktneuheiten mittels Newsletter per E-Mail oder telefonisch informiert zu werden.
15.6 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass sein (Firmen)Name, seine Adresse sowie E-Mail-Adresse sowie diese Informationen über den Endkunden an den jeweiligen Hersteller weitergegeben wird, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist. Der Kunde sorgt dafür, dass er die Informationen entsprechend weitergeben darf.
16. Urheberrecht
16.1 Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie die Angaben auf dem Bestellportal, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum von ITM und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung usw. Darüber hinaus dürfen Angaben zu Entgelten oder Preiskalkulationen ohne Zustimmung von ITM weder vervielfältigt noch Endkunden oder sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden.
16.2 Bei Verletzung der Urheberrechte von ITM bzw. der hier in Punkt 17. dargelegten Regelungen hat der Kunde ITM eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatz- bzw. Unterlassungsansprüche bleiben davon unberührt.
16.3 Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Ausgenommen davon ist lediglich solches Wissen, das an Endkunden weitergegeben wird, soweit die Weitergabe notwendig ist, damit der Kunde die von ITM erworbene Leistung an den Endkunden erbringen kann.
17. Exportbeschränkungen
17.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels) seitens ITM steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der österreichischen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der österreichischen und US-amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.
17.2 Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (zB Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, zB durch Nennung der Listenposition.
18. Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen und Preisen
18.1 ITM ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für den Kunden zumutbar ist.
18.2 Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu.
19. Subunternehmer, Übertragung von Rechten und Pflichten
19.1 ITM ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu betrauen.
19.2 ITM ist außerdem berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollinhaltlich an verbundene Unternehmen in der ITM Gruppe zu übertragen. ITM wird den Kunden darüber schriftlich informieren. Der Kunde hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn das übernehmende Unternehmen in sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Kunden ohne Zustimmung von ITM ist ausgeschlossen.
20.3 Im Falle eines Unternehmensübergangs gemäß § 38 UGB verpflichten sich Veräußerer und Erwerber ITM unverzüglich schriftlich zu informieren, ansonsten sie für sämtliche Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche solidarisch haften.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ITM mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
20.2 Der Kunde verzichtet auf das Recht der Anfechtung des Service-Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfe.
20.3 Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Wien.
20.4 Zur Entscheidung aller aus den vertraglichen Beziehungen entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über deren Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig.
20.5 Der Kunde hat ITM Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Anschrift, seiner anzuzeigen. Weiterhin hat der Kunde ITM Änderungen des Namens oder der Firma des Endkunden, anzuzeigen. Lässt die Änderung in der Person des Kunden eine erschwerte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen oder eine verschlechterte Bonität des Kunden (so z.B. Sitzverlegung ins Ausland, Änderung der Rechtsform) erwarten, so ist ITM berechtigt, auf Vorauskassa umzustellen oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
20.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Service-Vertrages samt seinen Anhängen und Beilagen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Allgemeine Softwarebedingungen (AGB-Software)
-management GmbH
(AGB-Software)
1. Geltungsbereich
1.1 Der Verkauf von Software, die Überlassung von Softwarelizenzen zur Nutzung der Software sowie die Erbringung sonstiger Software-Leistungen an den Kunden erfolgt unter Zugrundlegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareprodukte (AGB-Software) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Lieferung von Systemen und Systemkomponenten einschließlich Softwareprodukte gelten vorrangig die Allgemeinen Serviceleistungen für Softwarelösungen ergeben sich vorrangig aus den Allgemeinen sowie den entsprechenden Service Level Agreements laut Angebot bzw. Marketplace.
1.2 Jede zukünftige Version, Aktualisierung oder sonstige Erweiterung der Funktionalität der Softwareprodukte unterliegt diesen Geschäftsbedingungen.
1.3 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden (beachte dazu auch Punkt 26.2). Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. etwaige rechtliche Bedingungen des Kunden werden, auch wenn diese beispielsweise Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder Annahmeerklärungen beigefügt sind oder auf diese verwiesen z.B. mittels Verlinkung wird und diesen seitens ITM nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie sind von ITM ausdrücklich schriftlich anerkannt worden. Vertragserfüllungshandlungen seitens ITM gelten in keinem Fall als Zustimmung zu Vertragsbedingungen, die von den Bedingungen von ITM abweichen.
2. Definitionen
2.1 Software: Sofern in den Herstellerbedingungen nicht anders definiert wird unter Software im Sinne dieser Bedingungen eine standardmäßig vertriebene oder individuell für den Kunden entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen, verstanden. Software bezeichnet weiters die Objektcodeform der vom Hersteller im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten proprietären Softwareprodukte, unabhängig davon, ob es sich um ein Vor-Ort- oder ein XaaS-Angebot handelt, und umfasst alle begleitenden Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte, Aktivierungsschlüssel, Dokumentationen, Updates und Upgrades, auf die der Kunde gemäß diesem Vertrag Anspruch hat.
2.2 In diesen Allgemeinen Softwarebedingungen haben die Wörter und Ausdrücke die in Anhang ./1 (Definitionen) definierte Bedeutung. Weitere Definitionen sind in den Anhängen zu speziellen Services aufgeführt und haben dieselbe Bedeutung.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Softwarelizenz 3.1.1 Leistungsumfang und damit zusammenhängende Leistungen sind im Angebot und allfälligen Anhängen näher definiert. 3.1.2 Der Kunde darf die Software (egal in welcher Form diese zur Verfügung gestellt wird) nur verwenden, wenn er diese Allgemeinen Softwarebedingungen einschließlich der Datenschutzbestimmungen und (Endbenutzer)Lizenz-/Nutzungsvertrag des Herstellers gelesen und vollinhaltlich akzeptiert hat.
3.2 Test-/Beta-Lizenz 3.2.1 Wird die Software als Evaluierungs-, Test-, Beta- oder Community-Edition-Lizenz angeboten wird, erhält der Kunde eine eingeschränkte, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung solcher Lizenzen ausschließlich zu Testzwecken, um die Software ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesem Vertrag nur zu internen Demonstrations-, Test- oder Evaluierungszwecken in einer nicht-produktiven Umgebung für den auf dem SoftwareLizenzschlüssel angegebenen Zeitraum zu nutzen. 3.2.2 Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung wird die Evaluierungs-, Test-, Beta- oder Community-Edition-Software „AS IS“ bereitgestellt. Ohne Unterstützung oder Gewährleistung/Garantie jeglicher Art, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Die Haftung wird abgesehen von Personenschäden einvernehmlich ausgeschlossen.
3.3 Dokumentation 3.3.1 ITM stellt nach eigenem Ermessen die der Software zugehörige Dokumentation entweder in elektronischer Form oder ohne zusätzliche Kosten zum Download bereit. Ist aus dem Angebot ersichtlich, dass die Dokumentation nicht im Lieferumfang enthalten ist, ist sie gesondert zu erwerben; in diesem Fall hat der Kunde kein Vervielfältigungsrecht, sondern muss die gewünschte Zahl der Dokumentationsexemplare erwerben.
3.4 Software Support Verträge (Hersteller) 3.4.1 Standard-Support- und Wartungsdienste, Updates und Upgrades können abhängig vom Hersteller im Preis der Software enthalten sein, wenn diese als Abonnementlizenz oder als XaaS-Angebot erworben werden. Bei manchen Herstellern können Support- und Wartungsdienste für die Software separat erworben oder aktualisiert werden. Abgesehen von den hierin festgelegten Bedingungen besteht grundsätzlich ohne Abschluss eines Support- und Wartungsvertrages kein Recht auf Updates oder Upgrades. Alle Support- und Wartungsleistungen unterliegen den jeweils aktuellen Bedingungen der Hersteller, die direkt auf der Homepage der Hersteller abgerufen werden können, sowie den entsprechenden End-of-Life-Richtlinien, die ebenfalls direkt auf der Homepage der Hersteller abgerufen werden können. 3.4.2 Es können keine Serviceverträge abgeschlossen werden, wenn keine Supportverträge mit dem Hersteller abgeschlossen wurden. 3.4.3 Sollte seitens der Hersteller weitere Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde keinen Anspruch auf deren Erbringung, es sei denn diese Leistungen sind explizit im Angebot enthalten.
3.5 (Nutzungs-) Rechte an der Software 3.5.1 Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort für die Vertragsdauer entsprechend den Nutzungsbedingungen des Herstellers bzw. Lieferanten (zB EULA) für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. 3.5.2 Alle Softwarelizenzen werden gemäß den ITM bei Vertragsabschluss vorliegenden Daten des Kunden (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UID- Nummer) beim Lizenzgeber angefordert und können danach nur mehr mit Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden. Vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber diese Zustimmung erteilt, werden die mit der Änderung der Softwarelizenz verbundenen Mehraufwendungen dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. 3.5.3 Bei allfälliger Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung/ Weiterentwicklung und/oder Anpassungen von Software an die Erfordernisse des Kunden werden keine Rechte welcher Art auch immer über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. 3.5.4 Für den Kunden von ITM überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers oder Verweise im Angebot dieser Softwareprodukte in der jeweils gültigen Fassung, wobei sich diese Bedingungen von Zeit zu Zeit ändern können, die dann zur Anwendung kommen. Dem Kunden ist dieser Umstand bekannt und er willigt ausdrücklich ein, diese geänderten Lizenzbedingungen des Herstellers zu akzeptieren. Dies gilt auch für die Überlassung von Softwareprodukten, die ITM hergestellt hat. Ist ITM Hersteller, gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen von ITM, welche eigens für diese Produkte zur Anwendung kommen. 3.5.5 Bei Abruf lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die ihm mit Abruf einsehbaren Lizenzbestimmungen einzusehen und einzuhalten. ITM haftet nicht für Ansprüche des Lizenzgebers bei Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, ITM in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten. Für vom Kunden abgerufene Software, etwa auch Public-Domain oder Shareware, die von ITM weder erstellt noch angeboten bzw. supportet wird, übernimmt ITM keine Gewähr. 3.5.6 Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Urheberrechts- und Eigentumsvermerke in den Softwareprodukten und den dazugehörigen Dokumenten zu erhalten und nicht zu entfernen oder zu verändern. 3.5.7 Open Source Software: 3.5.7.1 Soweit die Software Open-Source-Software enthält, ist diese in der jeweiligen Herstellerbedingungen angeführt. Der Kunde ist berechtigt, die Open-Source-Software gemäß den jeweils geltenden Open- SourceSoftware-Lizenzbedingungen zu nutzen. Diese sind der Software beigefügt und gelten vorrangig vor den vorliegenden Bedingungen. 3.5.7.2 ITM wird dem Kunden den Open-Source-Software-Quellcode auf Verlangen des Kunden gegen Zahlung eines entsprechenden Aufwendungsersatzes zur Verfügung stellen, soweit die Lizenzbedingungen für die Open-Source-Software eine solche Herausgabe des Quellcodes vorsehen. 3.5.8 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Kunden keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Kunden nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt. 3.5.9 Alle dem Kunden von ITM überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. 3.5.10 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber bzw. ITM vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Kunde unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, unterlizenzieren, abzutreten oder zu übertragen, vervielfältigen weder im Ganzen noch in Teilen, zu ändern, zurückzuentwickeln, zurückzusetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen Hardware zu benutzen, zu analysieren, zu dekompilieren oder disassemblieren, sofern bestimmte Abhängigkeiten zwischen dieser Software und der Hardware bestehen. 3.5.11 Der Kunde hat bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die jeweiligen SoftwareLizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Hersteller für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten. Diese Bestimmungen werden dem Kunden von ITM auf Verlangen in Originalsprache übermittelt; eine Pflicht, diese in deutscher Sprache zu übersetzen, trifft ITM nicht. 3.5.12 Die Lieferung und/oder Hinterlegung des Source Codes (Quellcode) einer Standardsoftware ist keinesfalls, bei Individualsoftware – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – nicht Teil des Leistungsumfanges. 3.5.13 Jede Verletzung dieser Rechte durch den Kunden zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 3.5.14 Für den Fall, dass der Hersteller der Software die Nutzungsrechte an der Software dem Kunden aufgrund von Verletzungen der Nutzungs- und Lizenzbestimmungen entzieht, hat der Kunde jedenfalls weiterhin die vereinbarten Entgelte zu entrichten.
3.6 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen von ITM in Rechnung gestellt, soweit diese nicht durch einen bestehenden Servicelevel mit ITM umfasst sind: • Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software sowie Leistungen gem. Punkt 7.5; • von ITM gelieferte Datenträger, soweit sie nicht Bestandteil des Lieferumfangs sind; • das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Software oder sonstige von ITM nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; • die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; • Software-Updates • Upgrades, Systemunterstützung • Wartungsarbeiten an Lieferungen und Leistungen, die über allfällige Verpflichtungen aus Gewährleistungsansprüchen hinausgehen.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verantwortlich für: • die Auswahl aus der von ITM angebotenen Software; • bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes vor Vertragsabschluss; • die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; • das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates, ausgenommen diese Leistungen sind im Leistungsumfang eines gesonderten Vertrages geregelt; • die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software gemäß Punkt 11.7.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und ITM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter durch den Kunde oder diesem zurechenbare Dritte siehe Punkt 11.ff.
4.3 Um die angegebenen Leistungen nutzen zu können, ist kundenseitig ein Zugang zum Internet erforderlich. Dieser ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs. Die Software kann den Computer des Kunden ohne Benachrichtigung veranlassen, automatisch eine Verbindung zum Internet herzustellen und mit einer Website oder Domäne des Herstellers zu kommunizieren, um u. a. die Softwarelizenz zu überprüfen und dem Lizenzgeber zusätzliche Informationen, Leistungsmerkmale und Funktionen zur Verfügung zu stellen. Es gelten hierbei die Datenschutz-Bestimmungen der Hersteller, welche auf der jeweiligen Homepage abrufbar sind, für eine derartige Verbindung und Kommunikation.
5. Softwarespezifikationen
5.1 ITM stellt gemäß den Vorgaben des Herstellers die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. ITM ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.
5.2 Für vom Kunden beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Kunden und ITM schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten. Der Kunde ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen verantwortlich.
5.3 Kompatibilität: die vertragsgegenständliche Software kann insoweit mit bestehenden Systemen eingesetzt oder auf nachfolgende Technologien migriert werden, als dies auf Grund der Produktpolitik des jeweiligen Herstellers (z.B. Auf- und Abwärtskompatibilität von Produkten oder Produktlinien, wechselseitige Unterstützung von Produkten oder Produktlinien) möglich ist. Von ITM wird keine Untersuchung auf allfällige Kompatibilitätsprobleme hin vorgenommen, und liegt daher diesbezüglich auch keinerlei Kompatibilitätszusage von ITM vor. Allfällige Mehrkosten für Migrationen, die auf Grund der Produktpolitik eines Herstellers allenfalls erforderlich sind, sind daher kein Angebotsbestandteil und werden von ITM nicht getragen.
6. Anything as a Service (XaaS)
6.1 So in den anderen Vertragsbestandteilen nichts Näheres geregelt ist, gilt hinsichtlich Leistungen aus dem XaaS-Bereich jedenfalls Folgendes:
6.2 ITM stellt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses das jeweilige XaaS- Produkt in der gemeinsam vereinbarten Version in Form einer XaaS-Leistung zur Nutzung zur Verfügung (siehe Angebot etc.).
6.3 Sämtliche Anforderungen an die XaaS-Produkte sind im Angebot bzw. in den anderen Vertragsbestandteilen (Anhänge) detailliert beschrieben und gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für XaaS Produkte vorrangig.
6.4 Zugriff und Nutzung der XaaS-Produkte durch den Kunden erfolgen über das Internet, welches vom Kunden im notwendigen Umfang (zB Bandbreite) zur Verfügung gestellt wird.
6.5 Für die Nutzung und den Betrieb zahlt der Kunde an ITM ein Nutzungsentgelt.
6.6 Das monatliche Entgelt ist abhängig von der Preisgestaltung von ITM, da das XaaS- Modell unterschiedliche Preismodelle ermöglicht. Mögliche Preismodelle sind im Angebot detailliert angeführt. Preismodelle können sein zB Pro Benutzer/Monat, Abhängigkeit vom Funktionsumfang, Abhängigkeit von der Anzahl der Transaktionen.
6.7 Freemium: Dieses Preismodell stellt dem Kunden eine kostenlose Basis-Version zur Verfügung, welche durch kostenpflichtige Services erweitert wird.
6.8 Es können aber auch andere Preismodelle, wie Abrechnungen nach Datenmenge oder nach genutzter CPU-Stunde oder einen konstanten Preis über eine bestimmte Vertragslaufzeit zur Anwendung kommen. ITM behält sich vor, dem Kunden neben den hier erwähnten Preismodellen, je nach Aufwand gesondert auch Implementierungskosten zu verrechnen.
6.9 Für Hardware-Subscription (Hardware as a Service) gelten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das jeweiligen Produkt (zB AGB-HPE GreenLake).
7. Lieferung und Gefahrtragung
7.1 ITM liefert dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode). Dies erfolgt durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Auf Wunsch des Kunden kann die Software in Form einer Lieferung eines physischen Datenträgers erfolgen, sofern diese vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird. Ist dies nicht der Fall, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. ITM ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
7.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin bzw. Beginn der Nutzungsdauer von ITM dem Kunden bekanntgegeben.
7.3 Die Lieferung (dazu zählt u.a. auch die Übermittlung des Lizenzkeys) bzw. die Zurverfügungstellung von Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ergänzend zu den Regelungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen gilt, dass bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (zB über das Internet) die Gefahr übergeht, wenn die Software den Einflussbereich des Herstellers/Lieferanten (zB beim Download) verlässt.
7.4 ITM ist weder für das Funktionieren des Übertragungsweges noch für die Installation oder für etwaige Prüfungen und die Integration der Software in die bestehende Hard- und Softwareumgebung des Kunden verantwortlich.
7.5 Wird Software im Besitz des Kunden ganz oder teilweise beschädigt oder gelöscht, wird ITM im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung und Wiederbeschaffung Ersatz liefern.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Systeme und Systemkomponenten bleiben bis zur restlosen Bezahlung vollständig im Eigentum von ITM.
8.2 Überlassene Software bleibt vollständig im Eigentum von ITM oder des jeweiligen Herstellers.
8.3 ITM behält sich das Recht der Rückholung der gelieferten Systeme bzw. Systemkomponenten bzw. Deaktivierung der überlassenen Software unter Aufrechterhaltung des Vertrages vor, wenn bei Fälligkeit trotz Mahnung keine vollständige Bezahlung erfolgt.
9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
9.1 Bei Software gewährleistet ITM die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
9.2 Für Software, die von ITM weder erstellt noch angeboten wird, übernimmt ITM keine Gewähr und haftet nicht für Mängel und dadurch verursachte Schäden. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. Für Anwendungsfehler des Kunden und im Falle eigenmächtig durchgeführter Abänderung oder Konfiguration der Software durch den Kunden oder durch ITM nach Angaben, Plänen oder Ausschreibungen des Kunden übernimmt ITM weder Haftung noch Gewähr und der Kunde hat diesbezüglich ITM bei Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
9.3 Die Gewährleistung umfasst
1. Fehlerdiagnose
2. Fehler- und Störungsbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Die Fehlerdiagnose erfolgt
aufgrund einer unverzüglichen, qualifizierten Fehlermeldung des Kunden oder von
Feststellungen von ITM. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Kunden ITM
unverzüglich und detailliert schriftlich bekanntzugeben.
9.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Gefahrenübergang, sofern keine Abnahme vereinbart wurde bzw. Lieferung gemäß Punkt 7 erfolgt. Die Verjährung tritt unmittelbar mit dem Ende der Gewährleistungsfrist ein. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Kunde.
9.5 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung.
9.6 § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für überlassene Hard- und Software Dritter gelten vorrangig die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
9.7 ITM übernimmt keine Gewähr • für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist; oder • für das Zusammenarbeiten der Software mit anderen beim Kunden im Einsatz befindlichen oder geplanten oder abgeänderten Softwareprogrammen; oder • für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. störungen; oder • für Fehler, Störungen oder Schäden, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung und Bedienung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den Kunden oder einen seiner Dienstnehmer sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.8 Die Gewährleistung erlischt, bei • unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden oder sonstige befugte Nutzer oder • Fehler in der Bedienung durch den Kunden oder sonstige befugte Nutzer oder • lizenzwidrige Benutzung der Software durch den Kunden oder sonstige befugte Nutzer oder • Benutzung durch Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung von ITM oder • Änderungen an der Software, welche der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ITM vorgenommen hat, auch wenn der • Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt oder • Veränderungen der ursprünglich für die Softwareinstallation definierten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Kunden oder Dritte.
9.9 Die Beseitigung von Fehlern, das sind funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl von ITM durch Implementierung eines Workarounds oder durch entsprechende Änderung des Programms. Änderungen des Programms durch das Einspielen von Patches (z.B. Bug Fixes o.ä.) sind erst dann zu leisten, wenn diese Patches durch den Hersteller freigegeben werden. In diesem Falle hat ITM jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit mit der Fehlerbehebung zuzuwarten. Die Überprüfung solcher Patches erfolgt ausschließlich durch den Hersteller und nicht durch ITM selbst. Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software sind ausgeschlossen. Dies Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. Der Kunde ist nicht berechtigt, einseitig eine Entgeltminderung bei XaaS durch Abzug von den laufenden/wiederkehrenden Entgelten geltend zu machen.
9.10 Eine gesetzliche Aktualisierungspflicht im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 wird für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen ausgeschlossen.
9.11 Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Kunde ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen und Updates installiert hat, dass ITM vom Kunden alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass ITM während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.
9.12 Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Kunde alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen, auch wenn ein Softwarewartungsvertrag abgeschlossen wurde.
9.13 ITM steht darüber hinaus nicht für Störungen und Ausfälle auf Grund höherer Gewalt ein. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Durch Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens des Kunden oder seiner Dienstnehmer verursachte Fehler, Störungen oder Schäden sind nicht Bestandteil der Gewährleistung.
9.14 ITM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
9.15 Bei der Lieferung und Überlassung von Standardsoftware entsprechen die Softwareprodukte dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik. ITM gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet ITM auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Kunden installierte System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird.
9.16 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist ITM trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist (im Falle der Notwendigkeit eines Patches durch den Hersteller nicht vor der Verfügbarkeit des entsprechenden Patch) nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
9.17 Mängel einzelner Softwarekomponenten geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich des gesamten Softwareproduktes aufzulösen.
9.18 Sofern der Kunde keinen Softwarewartungsvertrag mit dem Hersteller bzw. keinen Servicevertrag mit ITM abgeschlossen hat, verrechnet ITM Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen von ITM oder des Herstellers.
10. Cybersecurity
10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Informationstechnologie (IT), wie etwa Hardware, Software, IT-Systeme, Netzwerke, internetfähige Anwendungen, von ihnen verwendete Cloud Applikationen, gemeinsame IT-Schnittstellen, sowie aller darauf enthaltenen Informationen und Daten vor IT-Sicherheitsvorfällen durch angemessene und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Ein „ITSicherheitsvorfall“ ist jedweder Verlust oder unbefugte Löschung, Zerstörung, Änderung, Offenlegung, der unbefugte Zugriff auf oder die unbefugte Kontrolle von IT- Infrastruktur, sowie jede sonstige unautorisierte unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf die Infrastruktur einer Partei.
10.2 Der Kunde ist bei der Lieferung von Software durch ITM allein verantwortlich für die Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitskonzeptes, welches seine Informationstechnologie schützt. Ein solches Konzept beinhaltet u.a. die Installation von Updates, sobald diese dem Kunden zur Verfügung stehen gemäß den Installationsanweisungen von ITM und unter Verwendung der neuesten Produktversionen, die Befolgung von Sicherheitshinweisen, die Installation von Patches und die Durchführung von damit zusammenhängenden Maßnahmen. Von ITM entwickelte Software wird von ITM nach dem aktuellen Stand der Technik getestet, bevor diese an den Kunden ausgeliefert bzw. diesem zur Verfügung gestellt wird.
10.3 Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von einem möglichen IT-Sicherheitsvorfall und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Sicherheit der IT-Infrastruktur der anderen Vertragspartei beeinträchtigt wird oder werden könnte, so hat die betroffene Vertragspartei den IT-Sicherheitsvorfall zeitnah der anderen Vertragspartei anzuzeigen. Die Anzeige hat die mögliche Ursache und die Art und Weise des IT-Sicherheitsvorfalls zu beschreiben, sowie angemessene Angaben zu den vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die IT-Infrastruktur der anderen Partei zu enthalten, soweit zu diesem Zeitpunkt bereits eine vernünftige Beurteilung des Sachverhaltes möglich ist. Eine spätere Beurteilung oder Änderungen einer bestehenden Beurteilung ist der anderen Partei wiederum entsprechend anzuzeigen. Diese Anzeige unterliegt der Geheimhaltung.
10.4 Die von einem IT-Sicherheitsvorfall betroffene Vertragspartei ist jedenfalls verpflichtet, angemessene und in Relation zur Schwere des IT-Sicherheitsvorfalles verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen auf die IT-Infrastruktur der anderen Vertragspartei abzuwenden bzw. – sofern dies nicht möglich ist – zu begrenzen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
11.1 ITM wird den Kunden in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Kunde wird ITM unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche ITM zu vertreten hat, kann ITM auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Kunde auf Verlangen von ITM unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.
11.2 Hiermit sind alle Ansprüche des Kunden bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von ITM, abschließend geregelt.
11.3 Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie das Angebot selbst, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum von ITM und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung usw. Darüber hinaus bedarf jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ITM, es sei denn dies ist zur Erfüllung des Vertrages notwendig.
11.4 Der Kunde stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSSLizenzbedingungen fällt.
11.5 Für Software, für die ITM nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen ITM und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Kunden betreffen (wie z.B. End User License Agreement). ITM weist auf diese hin und stellt sie dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung.
11.6 Bis auf die Ausnahme in 11.3 ist es dem Kunden jedenfalls untersagt, sämtliche oben beschriebenen Unterlagen in welcher Art auch immer zu verbreiten oder zu vervielfältigen. Der Kunde hat diese sorgfältig aufzubewahren, vor unbefugter Kenntniserlangung zu schützen und ITM nach Aufforderung oder im Falle der Beendigung der Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
11.7 Der Kunde ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf CopyrightVermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche von ITM auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Kunden bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
11.8 Bei Verletzung der Urheberrechte von ITM bzw. der hier in Punkt 11.3 und 11.8 dargelegten Regelungen hat der Kunde ITM eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatz- bzw. Unterlassungsansprüche bleiben davon unberührt. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von ITM zurückgefordert werden und sind ITM jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
12. Internetzugang und Datenschutz
12.1 ITM verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmung der DS-GVO sowie des DSG. Soweit der Kunde Daten an ITM weitergibt, hat er in ausschließlicher eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche erforderlichen Zustimmungen Dritter zur Datenweitergabe an ITM vorliegen bzw. sämtliche Datenverarbeitungsanwendungen mit dem Datenschutzrecht konform sind. Hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche hält der Kunde ITM schad- und klaglos.
12.2 Kommt es im Rahmen der Leistungserbringung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch ITM (als Auftragsverarbeiter) im Auftrag des Kunden (als Verantwortlicher), so liegt eine Auftragsverarbeitung iSd Art 28 DS-GVO vor. Diese Auftragsverarbeitung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer dem gesetzlichen Ausmaß entsprechenden, einseitigen Verpflichtungserklärung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seitens ITM. Diese Verpflichtungserklärung ist abrufbar unter ITM_DE_Einseitige_Verpflichtungserklärung_270824.pdf.
12.3 Für den Fall, dass ITM im Rahmen der Auftragsverarbeitung Verantwortlicher ist und der Kunde Auftragsverarbeiter, so wird eine iSd Art 28 DS-GVO angemessene Vereinbarung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zwischen ITM und dem Kunden gesondert abgeschlossen.
12.4 Soweit der Kunde dem Hersteller der Softwareprodukte personenbezogene Daten überlasst, gelten die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Herstellers für die Verwaltung und Nutzung der Daten.
13. Links zu anderen Webseiten
13.1 Verlinkungen von ITM zu Websites oder Diensten Dritter / Hersteller nach bestem Wissen und Gewissen und unterliegen nicht der Kontrolle durch ITM und übernimmt ITM keine Verantwortung für den Inhalt und die Datenschutzrichtlinien dieser Dienste bzw. Websites Dritter. ITM ist daher weder direkt noch indirekt für Schäden oder Verluste verantwortlich noch haftbar, die durch die Verbindung und Nutzung dieser Dienste verursacht wurden oder angeblich verursacht wurden.
14. Haftung
14.1 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
14.2 ITM oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen schließt ITM jegliche Haftung aus, wie insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, Daten- und/oder Informationsverlusten, Ausfall von Datenverarbeitungseinrichtungen, Softwareschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. ITM haftet auch nicht für den Inhalt von übermittelten Daten.
14.3 Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.
14.4 Der Kunde hält ITM hinsichtlich Entgeltforderungen von Hersteller und Lieferanten, die durch Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte (auch missbräuchlich) entstanden sind, schad- und klaglos, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.
14.5 Die Haftung ist – ausgenommen Personenschäden – mit dem jährlichen Entgelt für die Nutzung der Software beschränkt.
15. Höhere Gewalt
15.1 Als höhere Gewalt im Sinne dieser Servicevertragsbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können, auch wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Hierzu zählen u.a. Krieg, Aufstand, Streik, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Seuchen bzw. flächendeckend auftretende Viruserkrankungen (zB in Form von Epidemien oder Pandemien) und die damit verbundenen, von staatlichen Behörden verordneten (Schutz)Maßnahmen, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Blitzschlag, Stromausfall, Arbeitskampf.
15.2 Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat die betroffene Vertragspartei die andere unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragspartei hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserfüllung nicht zu vertreten. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich jedenfalls um die Dauer der Auswirkung der höheren Gewalt.
16. Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen
16.1 Wird ITM wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Kunde ITM unverzüglich informieren. ITM wird dem Kunden die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
16.2 Der Kunde verpflichtet sich, ITM jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden – insbesondere aufgrund patent-, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (zB nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte – erleidet.
16.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die ITM mit Zustimmung des Kunden vereinbaren kann. Der Kunde darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.
17. Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen
17.1 Wird ein einmaliges Entgelt vereinbart – dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen – so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig: • 30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss • 70% des Preises jeder im Angebot separat ausgewiesenen Softwareleistung, jeweils nach Installation bzw. Aktivierung der Software, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart.
17.2 Wird ein wiederkehrendes Entgelt vereinbart, so erfolgt die Verrechnung, mangels gegenteiliger Vereinbarung, im Vorhinein für die im Angebot festgehaltenen Nutzungsdauer. Ist eine solche nicht festgehalten, dann erfolgt die Verrechnung jedenfalls jährlich im Voraus.
17.3 Entgelte für die als Abonnementlizenz oder als XaaS erworbene Software sind entweder i) als Pauschalbetrag für die gesamte Erstlaufzeit oder Verlängerungslaufzeit zum Zeitpunkt des Kaufs oder ii) gemäß dem in der Rechnung angegebenen jährlichen Zahlungsplan für jedes Jahr der Erstlaufzeit oder Verlängerungslaufzeit zu zahlen.
17.4 Verlängerungen sind rechtzeitig gemäß den Herstellerbedingungen ITM bekannt zu geben, um eine automatische Verlängerung zu verhindern und damit eine Zahlungsverpflichtung auszulösen.
17.5 Dienstleistungen werden entweder (a) auf einer im Voraus bezahlten Basis erbracht, die nach Erhalt einer Bestellung in Rechnung gestellt wird, oder (b) auf einer Zeit- und Materialbasis, die nach Erbringung und Fertigstellung in Rechnung gestellt wird. Für den Fall, dass die Dienstleistungen vor Ort erbracht werden, gelten die jeweils gültigen Listenpreisen und Verrechnungssätzen des Kundendienstes von ITM anhand der tatsächlichen Zeit- und Materialaufwände.
17.6 Für den Fall, dass sich das Entgelt nach tatsächlicher Nutzung (consumption based) errechnet, wird die Anzahl der zu erwartenden Nutzung nach den Angaben des Kunden und/oder Systems für die Erstverrechnung und für die weitere laufende Verrechnung herangezogen. Mehrung oder Minderung der Nutzung sowie deren Verrechnung erfolgen nach den Lizenz- und Nutzungsbestimmungen des Herstellers.
17.7 Die Rechnungslegung erfolgt abhängig von der vereinbarten Leistung in periodischen Intervallen. Die Zahlungspflicht entsteht mit dem der Bereitstellung bzw. Installation folgenden Tag. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung kein anderer Fälligkeitstermin genannt ist. Der Rechnungsbetrag hat spätestens zum Fälligkeitstermin laut Rechnung auf dem angeführten Konto gutgeschrieben zu sein. Allfällige Überweisungs-, Einziehungs- und Rückbuchkosten gehen zu Lasten des Kunden.
17.8 Allfällige Preisanpassungen inklusive Wertanpassungen durch den Hersteller oder Lieferanten werden gleichermaßen an den Kunden weiterverrechnet. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung solcher Preisanpassungen.
17.9 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug sind vom Kunden 1% Zinsen pro Monat zu bezahlen. ITM ist jedenfalls berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen bzw. vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und, Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
17.10 Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist ITM berechtigt, das Entgelt für die Dauer des Insolvenzverfahrens monatlich im Voraus ab Eröffnungsstichtag zu verrechnen. Bei verbrauchsabhängiger (consumption-based) Verrechnung erfolgt die Berechnung des im Voraus zu zahlenden Entgelts auf Basis des durchschnittlichen Verbrauches der letzten 3 Monate. Das Entgelt vom Tag der Insolvenzeröffnung bis zum Ende des laufenden Monats wird anteilsmäßig berechnet. Gleiches gilt bei Verschlechterung der Bonität des Kunden.
18. Elektronische Rechnungslegung
18.1 Rechnungen können nach Wahl von ITM in elektronischer Form per E-Mail oder in Papier-Form zugestellt werden. Bei elektronischen Rechnungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese auch abgerufen werden können. Der Kunde verpflichtet sich eine eigene E-Mail-Adresse, welche ausschließlich für den Empfang von elektronischen Rechnungen eingerichtet ist, ITM bekanntzugeben. Die ITM E-Mail-Adresse ist lediglich eine Versandadresse für den Versand von elektronischen Rechnungen, der Empfang von E-Mails ist nicht möglich.
18.2 Elektronische Rechnungen werden im Dateiformat „portable document format“ (pdf) erstellt und sind nicht signiert. Ein gleichzeitiger Bezug von elektronischen Rechnungen und Rechnungen in Papierform ist nicht möglich. Pro Rechnung wird eine pdf-Datei erstellt. Jede Rechnung wird einzeln per E-Mail verschickt.
18.3 Die elektronische Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw. zur Kenntnis genommen werden können.
18.4 Mahnungen werden in Papierform an die bekanntgegebene Rechnungsadresse zugestellt.
18.5 Sollte eine elektronische Rechnung nicht zugestellt werden können, behält sich ITM das Recht vor, die Rechnung an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift des Kunden in Papierform zu übermitteln.
18.6 Der Kunde kann die elektronische Zusendung der Rechnungen jederzeit schriftlich und rechtsgültig unterfertigt (per Post oder eingescannt per E-Mail oder Fax) widerrufen. Danach erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. ITM behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnungen selbständig an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.
19. Steuern und Gebühren
19.1 Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden in Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben (insbesondere aber auch Zölle, Einfuhrumsatzsteuern, Quellensteuern u.ä.) fällig, so trägt diese der Kunde.
20. Dauer und Kündigung
20.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem mit dem Hersteller abzuschließenden Lizenznutzungsvertrag, hinsichtlich allfälliger Softwarewartungsleistungen nach den Regelungen des jeweiligen Servicevertrages. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls • mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; • mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte; • durch schriftliche Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und – mangels anderer Vereinbarung (zB Nutzungsbedingungen (EULA) des jeweiligen Herstellers) – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten; • durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird; • durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam.
20.2 Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann es sein, dass der Hersteller alle unbezahlten Entgelte für den Rest der Erstlaufzeit oder der Verlängerungslaufzeit berechnet und dem Kunden in Rechnung stellt. ("Kündigungsentgelt"). Darüber hinaus kann der Hersteller dem Kunden alle anstehenden Verlängerungsentgelte in Rechnung stellen, wenn der Kunde nicht rechtzeitig vor dem Ende der Erstlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit schriftlich den Vertrag kündigt ("Verlängerungsentgelt").
20.3 Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift ungenutzter Entgelte im Falle einer Kündigung ist jedenfalls ausgeschlossen. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von ITM unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung. 20.4. Bei Vertragsende erlöschen alle gewährten Rechte, und der Kunde verpflichtet sich, alle Kopien der Software, einschließlich aller Sicherungskopien und überlassener Unterlagen, unverzüglich zu entfernen und zu vernichten. Alle Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelten oder Ausgaben, einschließlich aller anwendbaren Kündigungsentgelt und/oder Verlängerungsentgelt, die vor oder zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind, bleiben auch nach der Kündigung bestehen. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software. Werden im Rahmen der Vertragsbeendigung Daten gelöscht, übernimmt ITM dafür keinerlei Haftung. Der Kunde hat eine entsprechende lokale Sicherung der Daten vor Vertragsbeendigung vorzunehmen.
21. Vertraulichkeit
21.1 Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen gemäß Anhang ./1 Punkt
1.16 von ITM und der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, ihrer Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten, die ihm anlässlich oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages mittelbar, unmittelbar, mündlich oder schriftlich bekannt werden, geheim zu halten.
21.2 Als nicht vertrauliche Informationen gelten diejenigen, die 21.2.1 bereits allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind oder 21.2.2 bereits vor Veröffentlichung im Besitz des Kunden waren und weder direkt noch indirekt von ITM vor der Offenlegung zugänglich gemacht wurden oder 21.2.3 dem Kunden von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung regelmäßig zugänglich gemacht wurden oder 21.2.4 unabhängig von ITM, ohne diese Vereinbarung zu verletzen, entwickelt oder gewonnen wurden.
21.3 Der Kunde ist ferner verpflichtet, Produkt-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ITM, die dem Auftragnehmer und/oder den Personen anvertraut wurden oder die den Personen bei Gelegenheit bekannt geworden sind, sowie beiläufig erhaltene Daten ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie Dritten weder teilweise noch vollständig mitzuteilen. Der Auftragnehmer bestätigt, auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 17 UWG hingewiesen worden zu sein.
21.4 Ohne schriftliche Zustimmung von ITM ist der Kunde nicht berechtigt, die Daten an nicht mit der Durchführung dieses Vertrages beteiligte Dritte, weder als Ganzes noch in Teilen zu verwenden, zu verarbeiten, an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Form zu verwerten.
21.5 Der Kunde darf die Daten nur solchen Personen zugänglich machen, die er im selben Umfang zur Geheimhaltung schriftlich verpflichtet hat. Der Kunde wird ITM auf Verlangen unverzüglich einen Nachweis hierüber erbringen.
21.6 Der Kunde ist verpflichtet, ITM alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die aus der Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung durch den Kunden und seine Personen entstehen. Die Beweislast, dass die Geheimhaltungsvereinbarung nicht schuldhaft verletzt worden ist, liegt beim Kunden.
22. Auditrechte
22.1 ITM und der Hersteller haben das Recht einmal jährlich und/ oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und die vertragliche Leistung zu kontrollieren. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards von ITM bzw. des Herstellers durchgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, ITM jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Dieses Kontrollrecht schließt auch die Möglichkeit für ITM und den Hersteller ein, sich jederzeit in den Geschäftsräumen des Kunden während der normalen Arbeitszeiten und ohne Störung der Betriebsabläufe selbst zu überzeugen. Diese Prüfung muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt werden und darf drei Arbeitstage nicht überschreiten.
22.2 Werden im Zuge einer Kontrolle bzw. Auditierung Mängel festgestellt, so sind diese vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen dem Kunden und ITM bzw. dem Hersteller festgesetzten Frist zu beheben. Die Kosten der Durchführung einer Auditierung werden grundsätzlich von ITM bzw. dem Hersteller getragen, ausgenommen, es wird bei der Auditierung eine Falschlizenzierung bzw. Unterlizenzierung festgestellt. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten. Diese werden von jeder Vertragspartei selbst getragen. Sollten jedoch im Zuge der Auditierung Mängel festgestellt werden, hat der Kunde die Kosten der Mangelbehebung sowie die Kosten, der durch die Mangelfeststellung und -behebung bedingten Folge-Auditierungen zu tragen.
22.3 In Bezug auf XaaS wird der Zugang und die Nutzung des XaaS-Lizenzen kontinuierlich durch den Hersteller überwacht. Bei einer Falschlizenzierung bzw. Unterlizenzierung ist es möglich, dass der Hersteller eine Fernprüfung einleitet, um den Grund für die Nichteinhaltung des Vertrages zu ermitteln.
23. Exportbeschränkungen
23.1 Der Kunde hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“) einzuhalten.
23.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behördlicher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Kunde nicht • die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, darauf zugreifen oder diese nutzen; • Unternehmen, Personen oder Organisationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei stehen, Zugang zur Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren (einschließlich sog. „deemed (re-)exports“) oder anderweitig zur Verfügung stellen; • die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen zu einem nach dem Exportrecht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kerntechnik oder Waffen) nutzen; • die vorgenannten Tätigkeiten einem Nutzer der Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen ermöglichen.
23.3 Der Kunde versichert, dass er und seine verbundenen Unternehmen nicht auf einer "Denied Persons"- oder "Restricted Party"-Liste oder einer anderen von der USRegierung veröffentlichten Liste von Personen oder Einrichtungen stehen, an die der Export oder Reexport von Produkten, die der Exportkontrolle unterliegen, verboten ist. Der Kunde verpflichtet sich, ITM unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die im vorstehenden Satz gemachten Zusicherungen nicht mehr zutreffend sind.
23.4 Sofern zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich, wird der Kunde ITM nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den/die Nutzer, den Verwendungszweck und den Nutzungsort der Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
23.5 Der Kunde stellt ITM, dessen verbundene Unternehmen, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbußen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung dieses Punktes oder der (behaupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Kunden bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen und verpflichtet sich zum Ersatz aller ITM in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
23.6 Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.
23.7 Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Lieferung der vertragsgegenständlichen Komponenten einer Exportbeschränkung der Vereinigten Staaten von Amerika, den rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union oder dem „Arab Boycott“ unterliegen, so ist ITM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde ITM bei Vertragsabschluss auf derartige Umstände nicht hingewiesen, so hat der Kunde ITM die daraus resultierenden Aufwände und Schäden voll zu ersetzen.
23.8 Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (DualUse- Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (zB Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, zB durch Nennung der Listenposition.
24. Vorbehaltsklausel
24.1 Die Vertragserfüllung seitens ITM steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ITM nach dem Exportrecht dazu verpflichtet sein kann, den Zugang des Kunden und/oder des/der Nutzer(s) zu einzuschränken oder zur Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen sperren.
25. Recht und Gerichtsstand
25.1 Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRALÜbereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
25.2 Zur Entscheidung aller aus den vertraglichen Beziehungen entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über deren Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig.
26. Allgemeines/Schlussbestimmungen
26.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Unternehmer sein sollte. Der Kunde hat ITM vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb des seines Unternehmens erfolgen; andernfalls anerkennt der Kunde, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
26.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
26.3 Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können.
26.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Anhang ./1 - Definitionen ANHANG ./1 - DEFINITIONEN
1.1 Benutzer/Nutzer bezeichnet eine Person, die beim Kunden angestellt ist oder anderweitig Dienstleistungen für den Kunden erbringt (sei es als unabhängiger Auftragnehmer oder anderweitig) und die mit der Software unterstützt wird oder diese verwendet.
1.2 Change Requests: Änderungen des Leistungsumfangs erfolgen mittels sogenannter „Change Requests“, welche eine genaue Beschreibung der gewünschten Änderung, die Gründe, den Einfluss auf die Zeitplanung und die voraussichtlichen Kosten beinhalten. Ein Change Request wird erst nach rechtsgültiger Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
1.3 Dokumentation bezeichnet insgesamt die offiziellen Produktbetriebsanleitungen, Versionshinweise und Benutzerhandbücher, die von ITM und/oder dem Hersteller für die Software in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und die öffentlich zugänglich sind.
1.4 Endbenutzer-Lizenzvertrag oder End-User License Agreement (EULA) ist die Vereinbarung zwischen dem Endbenutzer und dem jeweiligen Hersteller der Software für die Nutzung der Software und/oder Software as a Service. Dieser stimmt der Endbenutzer grundsätzlich durch Bereitstellung, Herunterladen, Installation oder spätestens bei Verwendung der Software und/oder Software as a Service oder durch ausdrückliche Zustimmung zu. Der Endbenutzer darf die Produkte nicht verwenden, wenn er den Bedingungen nicht zustimmt.
1.5 Housing Services beinhalten die Aufstellung von Equipment, welches sich im Besitz des Kunden befindet und durch den Kunden selbst, bzw. im Auftrag dessen von ITM oder Drittfirmen installiert, umgebaut und gewartet wird, in den durch ITM zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Es umfasst die Bereitstellung von Stellflächen/Racks in einem der zentralen Systemräume im Rechenzentrum von ITM oder Dritten.
1.6 Lizenztypen 1.6.1 Unbefristete Lizenz ist eine Lizenz zur Nutzung der Software, die zeitlich nicht begrenzt ist, wenn sie in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung verwendet wird. 1.6.2 Abonnement-Lizenz (Subscription) ist eine zeitlich begrenzte Lizenz zur Nutzung der Software, die entweder am Ende eines bestimmten Zeitraums abläuft oder sich automatisch um den Verlängerungszeitraum verlängert. Software, die unter einer Abonnementlizenz lizenziert wird, kann einen Deaktivierungscode enthalten, der sie nach Ablauf der Abonnementlaufzeit automatisch deaktiviert. 1.6.3 Standardsoftware ist Software (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Hersteller für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation und die als Standardlösung am Markt erhältlich ist. 1.6.4 Individualsoftware ist eine auf Basis einer Spezifikation des Kunden (Pflichtenheft udgl.) für den Kunden entwickelte Softwarelösung.
1.7 Innerhalb der Lizenztypen bestehen folgenden zwölf (12) Lizenzmodelle 1.7.1 Im Rahmen des benutzerbasierten Modells (consumption based) kann die Software von einem bestimmten Benutzer auf einer beliebigen Anzahl von Geräten dieses Benutzers verwendet werden, sofern in der Rechnung nicht anders angegeben. Für jeden Benutzer ist eine Lizenz erforderlich. 1.7.2 Im Rahmen des Benannten-Benutzer Modells (per user) ist ein Benannter Benutzer ein einzelner Benutzer, der vom Kunden autorisiert ist, auf die Software zuzugreifen oder sie zu benutzen, unabhängig davon, ob die Person die Software benutzt oder nicht. Für jeden namentlich genannten Benutzer ist eine Lizenz erforderlich. 1.7.3 Im Rahmen des Modells des benannten Endbenutzers (named user) ist ein benannter Endbenutzer ein einzelner Benutzer, der berechtigt ist, auf die Software zuzugreifen und/oder sie in einer Selbstbedienungsfunktion zu nutzen, um Dienste in Anspruch zu nehmen, Probleme zu melden oder andere Tools innerhalb der Software zu verwenden, unabhängig davon, ob die Person die Software tatsächlich nutzt oder nicht. Für jeden benannten Endbenutzer ist eine Lizenz erforderlich. 1.7.4 Im Rahmen des Modells für gleichzeitige Benutzer (concurrent user) sind Lizenzen für die maximale Anzahl gleichzeitiger Benutzer erforderlich, die vom Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt während eines bestimmten Zeitraums zum Zugriff auf die Software oder zu deren Nutzung autorisiert wurden (jeder ein "gleichzeitiger Benutzer"), unabhängig von der Anzahl der von dieser Person verwendeten Verbindungen. Für jeden gleichzeitigen Benutzer ist eine Lizenz erforderlich. 1.7.5 Im Rahmen des Modells für benannte Analysten (named analysts) ist ein benannter Analyst ein einzelner vom Kunden autorisierter Analyst, dem eine spezielle Lizenz für den Zugriff auf die Software oder deren Nutzung zugewiesen wird, unabhängig davon, ob die Person die Software nutzt oder nicht. Eine Lizenz für einen Benannten Analysten kann nicht von mehreren Analysten gleichzeitig genutzt werden. Für jeden Benannten Analysten ist eine Lizenz erforderlich. 1.7.6 Im Rahmen des Modells für gleichzeitige Analysten (concurrent analysts) sind Lizenzen für die maximale Anzahl gleichzeitiger Analysten erforderlich, denen der Kunde den Zugriff auf die Software oder deren Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt während eines bestimmten Zeitraums gestattet hat (jeder ein "gleichzeitiger Analyst"), unabhängig von der Anzahl der von dieser Person genutzten Sitzungen. Für jeden Concurrent Analysten ist eine Lizenz erforderlich. 1.7.7 Im Rahmen des gerätebasierten Modells (per device) sind Lizenzen für jedes registrierte Gerät oder jedes Gerät, auf dem die Software bereitgestellt wird, erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. 1.7.8 Im Rahmen des gerätebeschränkten Modells (device limited) sind Lizenzen für jedes Gerät erforderlich, auf dem die Software eingesetzt wird. Eine Lizenz kann nur im Falle einer versehentlichen Zerstörung von einem Gerät auf ein anderes Gerät derselben Marke und desselben Modells übertragen werden. 1.7.9 Im Rahmen des Asset-basierten Modells (per asset) sind Lizenzen für jedes Asset erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um ein physisches oder virtuelles Asset handelt, das von der Software verfolgt oder in die Software eingegeben wird. 1.7.10 Im Rahmen des Modells für gleichzeitige Verbindungen (concurrent connections) sind Lizenzen für die maximale Anzahl gleichzeitiger Verbindungen mit der Software zu einem bestimmten Zeitpunkt während eines bestimmten Zeitraums (jeweils eine "gleichzeitige Verbindung") erforderlich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die die Verbindungen herstellen. Für jede gleichzeitige Verbindung ist eine Lizenz erforderlich. 1.7.11 Im Rahmen des Durchsatzmodells (per throughput) wird der Durchsatz durch die Gesamtdatenmenge bestimmt, die durch die Software geleitet oder von ihr verarbeitet wird, und der Zugang und die Fähigkeit, die Software zu nutzen, ist durch die vom Kunden erworbene Durchsatzmenge begrenzt. 1.7.12 Ein nutzungsbasiertes Preismodell (metered license) orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung. Dabei wird die Nutzungsmetrik (wie z.B. die Anzahl der Benutzer, verbrauchte Datenmenge oder Ereignisse) erfasst und entsprechend in Rechnung gestellt. 1.7.13 Im Rahmen des Modells "Pro Instanz" (per instance) ist eine Lizenz für jede spezifische Realisierung der Software erforderlich, die zur Implementierung des/der Software-Produkts/Produkte verwendet wird, und jede Implementierung wird als "Instanz" bezeichnet.
1.8 Service Level Agreement (SLA) sind jene Bedingungen, welche den Umfang und die Qualität von laufenden Leistungen näher regeln.
1.9 Software Assurance ist ein Software-Wartungsprogramm, mit der Kunde Zugang zu den neuesten Software-Versionen und -Releases erhält, ohne dass ihm zusätzliche Lizenzkosten entstehen.
1.10 Source Code: auch als Quelltext oder Quellcode bezeichnet, ist der für Menschen lesbare Text in einer Programmiersprache. Ein Computer kann diesen automatisch in Maschinensprache übersetzen und das Programm lauffähig macht. Ein Source Code setzt sich aus Funktionen, Beschreibungen, Definitionen, Aufrufen, Methoden und anderen operativen Anweisungen zusammen.
1.11 Support- und Wartungsleistungen sind die vom Hersteller im Rahmen dieses Vertrages oder mittels gesondert mit dem jeweiligen Hersteller zu vereinbarenden Vertrag zur Verfügung gestellten technischen Support- und Wartungsleistungen für die Software, ansonsten besteht kein Anspruch auf Updates, Upgrades, Erweiterungen oder Verbesserungen der Software oder Problemeinmeldungen.
1.12 Updates sind alle Aktualisierungen, kleinere Verbesserungen, Korrekturen, Fehlerbehebungen, Patches oder Funktionen, die der Software hinzugefügt oder aus ihr entfernt werden, jedoch keine neue Software oder Funktionen, die der Hersteller separat vermarktet und verkauft. Es wird weiters unterschieden zwischen Minor Updates für kleinere Anpassungen (zB Fehlerbehebungen) oder Major Updates für größere Änderungen (zB neue Version). Welches Update vorliegt, ist anhand der Versionsnummer erkennbar.
1.13 Upgrades sind größere Versionen eines Produkts, die eine frühere Version dieses Produkts ersetzen.
1.14 Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Kunden konsolidiert ist. Darüber hinaus gelten als verbundene Unternehmen diejenigen Unternehmen, auf die der Kunde unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Kunden ausüben können oder die gemeinsam mit der Vertragspartei dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen. Das kann aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften der Fall sein.
1.15 Version bezeichnet eine oder mehrere Versionen der Software mit einer gemeinsamen Versionsbenennung.
1.16 Vertrauliche Informationen sind (i) alle nicht öffentlichen Informationen, die von einer Partei der anderen Partei direkt oder indirekt offengelegt werden, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme in materielle Gegenstände mitgeteilt werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Preisgestaltung, Geschäftsgeheimnisse, Produktpläne, Produkte, Dienstleistungen, Kunden, Software, Entwürfe, Erfindungen, Prozesse, Zeichnungen, technische Daten, Hardwarekonfigurationsinformationen, Marketing- oder Finanzinformationen), die als "vertraulich", "geschützt" oder ähnlich gekennzeichnet sind; und (ii) diese Vereinbarung, alle nicht öffentlichen Informationen in Bezug auf die Software und alle zugehörigen Schulungen, Dokumentationen und andere zugehörige Materialien, unabhängig davon, ob diese Materialien als "vertraulich", "urheberrechtlich geschützt" oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sind.
1.18 XaaS (Anything as a Service) ist ein Sammelbegriff, der sich auf das Bereitstellen von Produkten als Dienstleistung bezieht. XaaS umfasst Produkte, Tools und Technologien, wie zB SaaS, PaaS, IaaS, Backup-aaS, die den Nutzern gegen eine regelmäßige Gebühr zur Verfügung gestellt und gepflegt wird.
betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des
Verantwortlichen nach Datenschutzgesetz (DSG) und Artikel 28
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die
Industriestraße 1, P.E.13, 2100 Korneuburg
(im Folgenden „Auftragsverarbeiter“)
zugunsten von
Verantwortlicher
(im Folgenden „Verantwortlicher“),
1 Gegenstand der Verpflichtung
1 Der Auftragsverarbeiter erbringt aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Vertrages (in der Folge „Grundvertrag”) Dienstleistungen für den Verantwortlichen, welche in der Verarbeitung personenbezogener Daten (in der Folge kurz „Daten“) im Sinne des Art. 4 Z.
1 und 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bestehen oder eine solche mit sich bringen. Diese ergänzende Erklärung zur einseitigen Verpflichtung (in der Folge kurz „Verpflichtungserklärung“) bildet die spezifische rechtsgeschäftliche Grundlage für die Datenverarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO, wobei der Verantwortliche diesbezüglich als (einziger) „Verantwortlicher” und der Auftragsverarbeiter als „Auftragsverarbeiter” fungiert. Sofern in dieser Verpflichtungserklärung der Begriff „Datenverarbeitung" oder „Verarbeitung" (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z. 2 DS-GVO zugrunde gelegt.
2 Der Auftragsverarbeiter sichert mit dieser Verpflichtungserklärung dem Verantwortlichen zu und verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen, die sich aus Art. 28 DSGVO für ihn als Auftragsverarbeiter ergeben, einzuhalten und sicherzustellen. Dabei wird der Auftragsverarbeiter vor allem für die nachstehend ausgeführten Pflichten Sorge tragen und diese im Zuge des Verarbeitungsverhältnisses entsprechend umsetzen.
3 Wird der Auftragsverarbeiter im Zuge der Vertragsgestaltung als Subauftragsverarbeiter eingestuft, findet diese einseitige Verpflichtungserklärung sinngemäß Anwendung.
2 Eignung als Auftragsverarbeiter
4 Der Auftragsverarbeiter stellt einen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Abs. 1 DSGVO dar, der hinreichende Garantien bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (in der Folge kurz „TOMs“) entsprechend durchgeführt und sichergestellt werden. Die vom Auftragsverarbeiter umgesetzten und zugesicherten TOMs werden im Anhang zu dieser Verpflichtungserklärung aufgelistet.
5 Der Auftragsverarbeiter sichert zu und verpflichtet sich, dass diese TOMs für alle Datenverarbeitungen sichergestellt sind, die der Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen durchführt. Dies jedoch nur insoweit, als sich die davon betroffenen Systeme und Zugriffe in der Sphäre des Auftragsverarbeiters befinden.
6 Sollten Systeme, die von der Datenverarbeitung betroffen sind, sich jedoch in der Sphäre des Verantwortlichen befinden, so werden die im Anhang gelisteten TOMs insoweit zugesichert, als sie sich im Einflussbereich des Auftragsverarbeiters befinden und die jeweilige TOM darauf anwendbar ist (erklärendes Beispiel: Befindet sich ein Server z. B. in den Räumlichkeiten des Verantwortlichen, so kommen die TOMs hinsichtlich Zutrittskontrolle zu diesem Server nicht zur Anwendung, da diese nicht im Sphärenbereich des Auftragsverarbeiters liegen.)
7 Soweit der Auftragsverarbeiter nicht gesetzlich zu bestimmten Verarbeitungen verpflichtet ist, verwendet er die Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Verantwortlichen, also wie hier geregelt oder vom Verantwortlichen angewiesen. Von den weiteren gesetzlichen Verarbeitungspflichten setzt er den Verantwortlichen im zulässigen Ausmaß vorweg in Kenntnis.
8 Der Auftragsverarbeiter wird die Daten keinesfalls für eigene oder fremde Zwecke
verwenden oder ohne schriftliche Weisung bzw. Genehmigung des Verantwortlichen an
Dritte weitergeben. Kopien oder Duplikate von Daten werden ohne gesonderte
Zustimmung des Verantwortlichen nur insoweit erstellt, als sie zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Verarbeitung (Sicherheitskopien) oder im Hinblick auf gesetzliche
Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
9 Die Daten sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der DSGVO zu verarbeiten, wenn nicht sowohl eine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen für eine Übermittlung in Drittstaaten als auch die spezifischen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO vorliegen.
10 Die Datenverarbeitung erfolgt insgesamt auf eine Weise, die den Verantwortlichen
jederzeit bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber Betroffenen
und Behörden unterstützt.
11 Nach Abschluss der vereinbarten Leistungserbringung (spätestens mit
Vertragsbeendigung) oder bei vorheriger Aufforderung durch den Verantwortlichen wird
der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangten Informationen, Unterlagen,
die Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie die in Zusammenhang mit dem
Auftragsverhältnis stehenden Datensätze (einschließlich Test- und Ausschussmaterial) in
einem gängigen Dateiformat allein dem Verantwortlichen retournieren bzw. nach dessen
vorheriger Zustimmung vernichten, sofern nicht eine rechtliche Verpflichtung zur
Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
3 Rechte des Verantwortlichen
12 Dem Verantwortlichen steht gegenüber dem Auftragsverarbeiter ein umfassendes
Weisungsrecht hinsichtlich Art und Umfang der Datenverarbeitung zu. Sofern eine solche
Weisung nach Auffassung des Auftragsverarbeiters gegen geltendes Datenschutzrecht
verstoßen könnte, hat er den Verantwortlichen unverzüglich zu warnen (Art. 28 Abs. 3 3. Satz
DS-GVO).
13 Die Entscheidung über eine Auskunftserteilung, Einschränkung, Löschung oder
Berichtigung vertragsgegenständlicher Daten steht ausschließlich dem Verantwortlichen
zu. Der Auftragsverarbeiter hat dahingehend niemals eigenmächtig, sondern nur nach
dokumentierter Weisung des Verantwortlichen tätig zu werden. Wenden sich betroffene
Personen diesbezüglich direkt an den Auftragsverarbeiter, bemüht sich dieser, solche
Ersuchen dem Verantwortlichen weiterzuleiten.
4 Pflichten des Auftragsverarbeiters
14 Der Auftragsverarbeiter ist für die vertragsgemäße Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen des geltenden Datenschutzrechts verantwortlich. Er bestätigt die Kenntnis aller einschlägigen Vorschriften und beachtet insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DS-GVO.
15 Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, sämtliche personenbezogene Daten
entsprechend den Vorgaben des Verantwortlichen gem. Art 4 Z 7 DS-GVO zu verarbeiten
und ausschließlich diejenigen Mittel und Zwecke zu verfolgen, die durch den
Verantwortlichen festgelegt wurden.
16 Konkrete Verpflichtungen bzw. detaillierte Verhaltensvorgaben, die sich weder direkt aus dem Grundvertrag noch aus objektivem Recht ergeben, sind als „Anweisungen zur Datenverarbeitung“ durch den Verantwortlichen dokumentiert festzulegen.
17 Der Auftragsverarbeiter garantiert, dass alle zur beauftragten Datenverarbeitung
eingesetzten bzw. befugten Personen entsprechend geeignet sind und zur Vertraulichkeit
verpflichtet wurden oder einer angemessenen – insbesondere gesetzlichen –
Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). Die
Verschwiegenheitspflicht ist auch nach Beendigung des Grundvertrags einzuhalten.
Ausdrücklich erklärt der Auftragsverarbeiter, die betroffenen Mitarbeiter über
Datenschutz/Informationssicherheit hinreichend zu instruieren, regelmäßig zu schulen
bzw. zu sensibilisieren sowie konkret anzuleiten und zu überwachen.
18 Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, im Sinne des Art. 32 DS-GVO alle für die Sicherheit der Datenverarbeitung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Art. 28 Abs. 3 lit. c DS-GVO). Er hat insbesondere alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen, sodass die Integrität der Verarbeitung gewährleistet, ein Verlust personenbezogener Daten verhütet und der unbefugte Zugriff Dritter darauf verhindert wird. Die vom Auftragsverarbeiter bereits umgesetzten Maßnahmen sind im Anhang angeführt und entsprechen dem Sicherheitskonzept nach ISO 27001. Das Zertifikat kann dem Verantwortlichen auf Verlangen vorgelegt werden. Der Auftragsverarbeiter wird seine Prozesse und Maßnahmeneffizienz regelmäßig kontrollieren und dokumentieren und gegebenenfalls notwendig gewordene oder technischen Fortschritten entsprechende Modifikationen vornehmen/veranlassen.
19 Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen bei der Umsetzung seiner
Informationspflichten und geltend gemachter Betroffenenrechte nach Möglichkeit
unterstützen (Art. 28 Abs. 3 lit. e DS-GVO). Insbesondere schafft er die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Verantwortliche seinen
Verpflichtungen gegenüber Betroffenen gem. Art. 15 ff. DS-GVO (Auskunftserteilung,
Berichtigung, Löschung/Vergessenwerden, Datenportabilität, Widerspruch) innerhalb der
maßgeblichen Fristen nachkommen kann. Der Auftragsverarbeiter liefert dem
Verantwortlichen jedenfalls die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem
Aufwand einholbaren Informationen.
20 Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen auch bei der Erfüllung von dessen Verpflichtungen gemäß Art. 32–36 DS-GVO unterstützen (Art. 28 Abs. 3 lit. f DS-GVO).
21 Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen (bzw. dessen namhaft gemachten
Datenschutzbeauftragten) über relevante Verletzungen des Schutzes bzw. der Sicherheit
vertragsgegenständlicher Daten in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich ab
Kenntnis vom relevanten Ereignis informieren. Dabei sind insbesondere die betroffenen
Datensätze/Datenkategorien und Personen, die zu erwartenden Folgen der
Datenschutzverletzung, die ergriffenen bzw. geplanten Gegenmaßnahmen und die
Kontaktdaten einer verantwortlichen Person oder sonstigen Anlaufstelle des
Auftragsverarbeiters für weitere Informationen/Abstimmungen anzugeben.
22 Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen in geeigneter Weise Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stellen und eine Überprüfung im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. h DS-GVO ermöglichen.
5 Einsatz weiterer (Sub-)Auftragsverarbeiter
23 Das Hinzuziehen von Subauftragsverarbeitern durch den Auftragsverarbeiter bei der
Erfüllung des Grundvertrags in Hinblick auf die Datenverarbeitung bedarf grundsätzlich
der schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen, sofern die Erbringung der
Hauptleistung(en) in Bezug auf die Datenverarbeitung selbst vertraglich verlagert bzw.
delegiert werden soll. Nicht als in diesem Sinn relevante Sub-Auftragsverhältnisse gelten daher
z. B. Hilfsdienstleistungen Dritter bei Telekommunikation, Versand/Transport, IT- Wartung (wie
z.B. Herstellersupportleistungen und dgl.), Benutzerservices etc., wobei allerdings auch
insoweit für risikoangemessene und gesetzeskonforme Vertragsregelungen bzw.
Kontrollmaßnahmen zu sorgen ist.
24 Der Auftragsverarbeiter wird jedoch – soweit für die Vertragserfüllung des Grundvertrages erforderlich – jene Unternehmen als Sub-Auftragsverarbeiter heranziehen, die für Leistungen aus dem Grundvertrag unbedingt notwendig sind. Diese Unternehmen werden bzw. wurden dem Verantwortlichen im Zuge der Beauftragung offengelegt und sind für die Leistungserbringung zwingend erforderlich. Der Verantwortliche hat jedenfalls das Recht, einer solchen Beauftragung zu widersprechen. In diesem Falle wird ausdrücklich erklärt, dass der Auftragsverarbeiter seine Leistungen aus dem Grundvertrag dann nicht mehr vereinbarungsgemäß erbringen kann. Der Auftragsverarbeiter wird jedoch nur solche Sub- Auftragsverarbeiter zuziehen, die zur konkreten vertragsgemäßen Tätigkeit objektiv geeignet sind, insbesondere hinreichende Garantien für die nötigen TOMs bieten und sich in belegbar abgeschlossenen Vereinbarungen gem. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO zumindest zur Gewährleistung des vom gegenständlichen Vertrag vorgegebenen Datenschutzniveaus verpflichten. Erbringt der Sub-Auftragsverarbeiter die vereinbarte Leistung außerhalb der EU bzw. des EWR, stellt der Auftragsverarbeiter die datenschutzrechtliche Zulässigkeit sicher.
25 Über jede beabsichtigte Änderung (Ergänzung oder Ersetzung) beim Einsatz von Sub-
Auftragsverarbeitern wird der Verantwortliche so rechtzeitig informiert, dass dieser noch
vor der Umsetzung allfällige Einwände gegen bestimmte weitere Verarbeiter erheben
kann.
6 Haftung
26 Der Auftragsverarbeiter haftet dem Verantwortlichen bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungserklärung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7 Vertragsdauer/Beendigung
27 Diese Verpflichtungserklärung gilt akzessorisch zum Grundvertrag, also jedenfalls solange der Auftragsverarbeiter die darin bezeichneten datenschutzrechtlich relevanten Dienstleistungen für den Verantwortlichen erbringt. Sie endet ohne Bedarf gesonderter Erklärungen mit vollständigem Wegfall des Grund-Rechtsverhältnisses (gleich aus welchem Grund) beziehungsweise durch Widerruf des Auftragsverarbeiters. 8 Schlussbestimmungen
28 Änderungen und Ergänzungen dieser Verpflichtungserklärung, einschließlich des
einvernehmlichen Abgehens vom Erfordernis der Schriftlichkeit, bedürfen der Schriftform,
wobei die Übermittlung elektronischer Nachrichten an die zuletzt angegebene (E-Mail-)-
Kontaktadresse genügt.
29 Sollten einzelne Teile dieser Verpflichtungserklärung ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Übrigen. Eine weggefallene Bestimmung ist durch diejenige zulässige bzw. gültige zu ersetzen, die der Verpflichtung des Auftragsverarbeiters durch die DS-GVO am nächsten kommt. Gleichermaßen ist bei Regelungslücken vorzugehen. Korneuburg, 01.12.2025 Ort, Datum Dipl.- Ing. Gerhard SCHROTT Geschäftsführer Auftragsverarbeiter Anhang Technisch-organisatorische Maßnahmen (Art. 32 Abs. 1 DSGVO) Der Auftragsverarbeiter hat die Datensicherheit bzw. ein dem Verarbeitungsrisiko angemessenes, dem Stand der Technik entsprechendes Schutzniveau hinsichtlich Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sowie hinsichtlich der Belastbarkeit von Systemen zu gewährleisten. Um stets ein Schutzniveau gemäß dem aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten, ist der Auftragsverarbeiter nach ISO 9001 und ISO 27001 zertifiziert und strebt an, diese Zertifizierungen kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Zudem verfügt der Auftragsverarbeiter über die Qualifikation, das Cyber Trust Austria Gold Label zu führen. Es wird festgehalten, dass sämtliche genannten Maßnahmen lediglich in den Betriebsräumlichkeiten und in der Zugriffssphäre des Auftragsverarbeiters gelten und umgesetzt wurden. Der Auftragsverarbeiter übernimmt keine Verantwortung und Haftung für die im Macht- und Einflussbereich des Verantwortlichen notwendigen und/oder geltenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Insbesondere ausgenommen sind im Verantwortungsbereich des Verantwortlichen befindliche(s) Einrichtungen, Personal, IT-Infrastruktur, Gegenstände und Daten. Soweit für die Vertragserfüllung relevant, sind dahingehend bereits (oder werden noch rechtzeitig) folgende Maßnahmen durch den Auftragsverarbeiter in seiner Systemumgebung gesetzt: Zutrittskontrolle ✓ Bewachung an Wochenenden/Feiertagen ✓ Alarmanlage/Einbruchsmeldesystem ✓ Zugangsbeschränkung für Büro- und Geschäftsräume ✓ Sicherheitsschlösser ✓ Absicherung von Gebäudeschächten, Hintertüren, Nebeneingängen etc. ✓ Bewegungsmelder/Lichtschranken ✓ Schlüsselregelung ✓ Manuelles Schließsystem ✓ Protokollierung von Schlüsselausgaben ✓ Generalschlüsselregelung ✓ Regelung des Besucherzutritts (Anmeldung, Protokollierung) Zugangskontrolle ✓ Sichere Aufbewahrung von Datenträgern ✓ „clean desk“ (digitaler Arbeitsplatz, Reinigung des virtuellen Desktops) ✓ Absicherung interner Schnittstellen (WLAN, LAN etc.) ✓ Richtlinie zur Passwortsicherheit ✓ Berechtigungskonzept ✓ Erstellung von Benutzerprofilen ✓ Zuordnung von Rechten und Rollen zu Datenverarbeitungssystemen ✓ Authentifizierung über eindeutige User-ID ✓ Zwei-Faktor-Authentifizierung und MFA ✓ Authentifizierung über Benutzername und Passwort bzw. Möglichkeit zur biometrischen Anmeldung ✓ Gesicherte Verbindung bei Fernwartung ✓ Protokollierung der Zugänge (An- und Abmeldung) zu Datenverarbeitungssystemen ✓ Kontosperre bei fehlerhaften Zugangsversuchen ✓ Automatische Rechnersperre bei vorübergehender Abwesenheit ✓ Regelmäßiger erzwungener Passwortwechsel ✓ Unverzügliche Sperre der Berechtigung ausgeschiedener Benutzer ✓ Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator ✓ Sichere Aufbewahrung des Administrator-Passworts ✓ Angriffserkennungssystem/Anti-Viren-Software sowie verhaltensbasierende Malware- / Ransomware-Erkennung ✓ Abschottung durch Firewall inkl. Intrusion Detection & Prevention System ✓ Daten-/Festplattenverschlüsselung von mobilen Endgeräten (Smartphone, Notebook, USB-Stick etc.) ✓ Einsatz von Schutzprogrammen und Administrationssoftware auf Smartphones und Tablet-PCs ✓ Verbot der nicht genehmigten Installation von Soft- und Hardware ✓ Regelmäßige Aktualisierung der Schutzprogramme (Updates etc.) Zugriffskontrolle ✓ Zugriffsbeschränkung für Computersysteme und Netzlaufwerke auf berechtigte Benutzer ✓ Zugriffsbeschränkung für Backup-Datenträger auf Systemadministratoren ✓ Verschlüsselung der Back-Ups in einer isolierten Umgebung ✓ Berechtigungskonzept ✓ Prozess zur Beantragung, Genehmigung, Vergabe und Rückgabe von Zugriffsberechtigungen ✓ Berechtigungsminimierung nach Zweckbindungsprinzip (the principle of least privilege) ✓ Differenzierte Berechtigungen ✓ Berechtigungsverwaltung durch Systemadministrator ✓ Meldung und Auswertung erfolgter/versuchter Sicherheitsverletzungen ✓ Überschreibung der Datenträger mit geeigneter Software vor Wiederverwendung ✓ Ordnungsgemäße Datenträgervernichtung ✓ Einsatz geeigneter Datenschutzbehälter zur Verhinderung unbefugter Entnahmen ✓ Protokollierung der Entsorgung von Daten ✓ Verschlüsselung von Datenträgern Weitergabekontrolle ✓ Monitoring des Datenverkehrs ✓ Verschlüsselte programmgesteuerte Übermittlung von Daten ✓ Kryptografisches Verschlüsselungsverfahren ✓ Datentransfer über gesicherte Verbindungen (z. B. https/SFTP) ✓ Protokollierung von Abruf- und Übermittlungsvorgängen ✓ Einsatz von Passwörtern und Passwortsicherheit ✓ Getrennte Wege zur Passwortübermittlung Eingabekontrolle ✓ Nachvollziehbarkeit der Zugriffe anhand individueller Benutzernamen ✓ Nachvollziehbarkeit der Zugriffe anhand der Benutzergruppen ✓ Protokollierung von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten ✓ Authentizität (jederzeitige Datenzuordenbarkeit zu ihrem Ursprung) ✓ Übersicht der Applikationen, mit denen Daten eingegeben/geändert/gelöscht werden Auftragskontrolle ✓ Auswahl weiterer (Sub-)Auftragsverarbeiter, z. B. Callcenter, nach Datensicherheitsgarantien ✓ Verpflichtung aller Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO ✓ Sorgfältige Auswahl von Dienstleistern ✓ Datenschutz-Audits beim Auftragsverarbeiter ✓ Sicherstellung der Rückgabe/ordnungsmäßen Vernichtung aller Daten bei Vertragsbeendigung ✓ Beachtung der Voraussetzungen der DSGVO bei Auftragsdatenverarbeitung in Drittstaaten ✓ Risikobasierende Prüfungen von Auftragsdatenverarbeitungen in Drittstaaten Verfügbarkeitskontrolle ✓ Datensicherungskonzept ✓ Führen von Backup-Verzeichnissen bzw. einer Backup-Verzeichnisstruktur ✓ Notfallplan/Recovery-Konzept ✓ Backup-Rechenzentrum ✓ Datenwiederherstellungstests ✓ Einsatz spezieller Monitoring-Programme zur Überwachung der Verfügbarkeit ✓ Feuer- und Rauchmeldeanlagen ✓ Feuerlöschgeräte ✓ Abgestimmte und umgesetzte Anforderungen für Datenverfügbarkeit und - verarbeitbarkeit ✓ Minimierung der Eintrittspunkte für Schadsoftware (Abschaltung verzichtbarer Dienste) Trennungsprinzip ✓ Keine Mitbenutzung der Büroräume, Archive und Server durch Fremdfirmen ✓ Logische Mandantentrennung ✓ Festlegung von Datenbankrechten (Zugriffsschranken für einzelne Ordner, Datensätze, Felder) ✓ Rollentrennung von Benutzern ✓ Berechtigungskonzept ✓ Verwaltung der Berechtigungen durch Systemadministrator ✓ Mittels Berechtigungskonzept getrennte Speicherung besonders sensibler Daten (z. B. Personalbereich) ✓ Trennung von Entwicklungs-, Test- und Produktivsystemen ✓ Informationelle Gewaltenteilung Organisation ✓ Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses ✓ Verpflichtung des Fremdpersonals zur Wahrung des Datengeheimnisses ✓ Datenschutz-Schulungen für Mitarbeiter ✓ Regelung privater Nutzung betrieblicher Kommunikationstechnik ✓ Einsatz von Cloud Computing nach datenschutzrechtlichen Vorgaben